Rz. 10

Nach § 387 Abs. 2 AO kann die finanzbehördliche Strafverfolgungsbefugnis auf einzelne Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO zentralisiert werden. Soweit von dieser Zuständigkeitsübertragung Gebrauch gemacht worden ist, kann nur die danach gemeinsam zuständige Finanzbehörde die staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung nach § 399 Abs. 1 AO innehaben.[1] Von der Möglichkeit einer solchen Zuständigkeitskonzentration haben alle Bundesländer Gebrauch gemacht.[2] Im Fall des § 399 Abs. 2 AO werden die Befugnisse der sonst zuständigen Finanzbehörde nach § 402 AO ergänzt.[3]

 

Rz. 11

Die Finanzbehörde, die durch die Zuständigkeitsübertragung die staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung und damit die selbstständige Ermittlungskompetenz nach § 386 Abs. 2 AO verliert, hat auf das Strafverfahren keinen rechtlichen Einfluss mehr.[4] Sie behält nach § 399 Abs. 2 AO einige Rechte und Pflichten, die denen der Polizei entsprechen.[5] Sie hat entsprechend § 163 Abs. 1 StPO das Recht und die Pflicht des ersten Zugriffs, indem sie bei Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und unaufschiebbare Anordnungen zu treffen hat, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Beschlagnahmen[6], Anordnung und Durchführung der Sicherstellung durch Beschlagnahme einer beweglichen Sache[7], Notveräußerungen[8], Durchsuchungen[9] und sonstige Maßnahmen[10] kann diese Finanzbehörde grundsätzlich nur bei Gefahr im Verzug durchführen, da insoweit die für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft[11] geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

 

Rz. 12

Die sonstigen Finanzbehörden sind auch zur vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO, wenn ein Tatverdächtiger auf frischer Tat betroffen wird und Fluchtgefahr besteht, sowie zur Feststellung der Identität befugt.[12] Sie dürfen auch nach § 81a StPO körperliche Untersuchungen des Beschuldigten[13] anordnen.

[1] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 399 AO Rz. 2.
[4] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 399 AO Rz. 8.
[5] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 399 AO Rz. 1: "Notkompetenz"; Bedenken dagegen bei Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 399 AO Rz. 14, 17.
[12] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 399 AO Rz. 96ff.

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