Rz. 1

§ 395 AO findet nur Anwendung für die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO, die in ihrer Funktion als Strafverfolgungsorgan[1] tätig wird.[2] Für die im Besteuerungsverfahren tätigen übrigen Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO und für die Steuer- bzw. Zollfahndung[3] gilt die Regelung nicht.[4] § 395 AO lässt andere gesetzliche Akteneinsichtsrechte unberührt.

 

Rz. 2

Die Vorschrift gilt im gesamten Steuerstrafverfahren.[5] Sie erlangt aber nur Bedeutung, wenn die im Steuerstrafverfahren tätige Finanzbehörde (s. Rz. 1) dieses nicht nach §§ 386 Abs. 2, 399 AO selbstständig durchführt, also im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren tätig wird[6] und sie demgemäß nicht die Akten führende Behörde ist.

 

Rz. 2a

Im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten ergibt sich das finanzbehördliche Akteneinsichtsrecht aus § 49 OWiG, da § 410 Abs. 1 AO nicht auf § 395 AO verweist.[7]

[4] S. Rz. 3a; Brandenstein/Tsambikakis, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 395 AO Rz. 3.
[7] Ausf. Brandenstein/Tsambikakis, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 395 AO Rz. 35–41; s. a. Schaefer, in BeckOK AO, § 395 AO Rz. 3.

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