Rz. 12

Nach § 383b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 80a Abs. 1 S. 4 AO den Widerruf einer elektronisch an die Finanzbehörden übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich anzeigt.

 

Rz. 13

Ein Widerruf einer Vollmacht liegt vor, wenn die zuvor erklärte Vollmacht zurückgenommen wird. Dieser Widerruf kann jederzeit und ohne Nennung von Gründen erfolgen. Ist dies geschehen, ist es unverzüglich anzuzeigen, d. h. gem. § 121 BGB zwar nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern. Schuldhaftes Zögern lässt hingegen die bußgeldrechtliche Folge eintreten.

Im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts dürfte davon auszugehen sein, dass beim Widerruf einer Vollmacht in aller Regel keine umfangreiche Prüfungs- und Überlegungsfrist erforderlich ist, sodass die Anzeige des Vollmachtswiderrufs innerhalb von wenigen Tagen nach dem Zugang des Widerrufs beim Bevollmächtigten anzubringen ist. Wird eine Woche überschritten, so dürfte es sich in aller Regel um ein schuldhaftes Zögern handeln. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn der Widerruf unklar und eine Rücksprache mit dem Stpfl. erforderlich ist. Diese Rücksprache ist allerdings von Seiten des Bevollmächtigten unmittelbar nach Kenntnis vom unklaren Widerruf vorzunehmen und nur Verzögerungen durch den Stpfl. oder ggf. die Post können das Überschreiten der Wochengrenze rechtfertigen.[1]

[1] Zu weitgehend Heuel, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 383b AO Rz. 9, der insoweit nur "evidente Extremfälle" als erfasst ansieht.

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