Rz. 30

Die Entstehung der USt ist in § 13 UStG für die einzelnen Steuertatbestände jeweils gesondert und z. T. unterschiedlich danach geregelt, wie die Steuer berechnet wird. Grundsätzlich entsteht die USt für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten[1] mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind[2], und bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten[3] mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.[4] Für eine Vielzahl von Sondertatbeständen ist die Entstehung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c bis e und Nr. 2 bis 9 sowie Abs. 2 UStG abweichend davon geregelt.

Die Entstehung der für das Kj. als Besteuerungszeitraum zu berechnenden Steuer[5] oder der für den Voranmeldungszeitraum zu berechnenden Vorauszahlung[6] ist im Gesetz nicht geregelt. Da sowohl die Jahressteuer als auch die Steuer für den Voranmeldungszeitraum aus der Summe der in dem jeweiligen Zeitraum entstandenen Umsatzsteuerbeträge[7] vermindert um die in diesen Zeitraum fallenden anrechenbaren Vorsteuerbeträge[8] zu ermitteln sind, entstehen sie in dem Zeitpunkt, in dem sie nach § 16 Abs. 1 und 2 bzw. § 18 Abs. 1 S. 3 UStG berechenbar sind, d. h. mit Ablauf des Kalenderjahres[9] bzw. des Voranmeldungszeitraums.

 

Rz. 31

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG ist kein selbstständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern eine in die Berechnung der USt einfließende unselbstständige Besteuerungsgrundlage.[10] Davon zu unterscheiden ist der Vergütungsanspruch, der sich bei der Steuerberechnung nach § 16 Abs. 2 UStG aus einem Vorsteuerüberhang ergibt. Dieser Anspruch entsteht, sobald er berechenbar ist, d. h. mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums.[11]

 

Rz. 32

§ 17 UStG, der bei Änderung der Bemessungsgrundlage und in vergleichbaren Fällen eine Berichtigung der USt und des Vorsteuerabzugs für den Besteuerungszeitraum vorsieht, in dem die Änderung eingetreten ist[12], beeinflusst die tatbestandsmäßige Entstehung der USt des Voranmeldungszeitraums der Berichtigung nur scheinbar, weil die USt des früheren Voranmeldungszeitraums lediglich aus technischen Vereinfachungsgründen in die Gegenwart verlegt wird.[13]

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