Rz. 169

In der Praxis bildet – neben dem Ankauf von Datenträgern – die Ankündigung von steuerlichen Prüfungen durch die Finanzbehörde den Hauptgrund für die Abgabe einer Selbstanzeigeerklärung. Deshalb hat die Gesetzesänderung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (Rz. 2) im Jahr 2011 die Ausschlussgründe für die Selbstanzeige um diese Sachverhaltskonstellation erweitert. Hierdurch soll letztlich die Entscheidung zur "Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" von der vermeintlichen "Entdeckungsgefahr" gelöst und die Ausschlusswirkung vorverlagert werden, um der "Freiwilligkeit" mehr Gewicht zu verleihen.[1]

 

Rz. 170

Durch die Einführung des Ausschlussgrundes des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO steht dem Stpfl. der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und dem Prüfungsbeginn nicht mehr zur Korrektur unrichtiger Angaben zur Verfügung. Folglich wurde der frühere gesetzliche Regelfall der Sperre der Selbstanzeige durch das persönliche Erscheinen eines Amtsträgers i. S. d. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO durch die Gesetzesänderung zur Ausnahme, da er i. d. R. zeitlich der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach § 196 AO nachgelagert ist.[2]

[1] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 27.
[2] BT-Drs. 17/4182, 5.

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