Rz. 19

Die Aussetzungsentscheidung ist ein verfahrensgestaltender selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Auf diesen finden grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes nach § 118ff. AO Anwendung. Dies gilt auch für die Ablehnung einer beantragten Verfahrensaussetzung.

 

Rz. 20

Entgegen § 119 Abs. 2 AO ist aber aus Gründen der Verfahrenssicherheit stets eine ausdrückliche Regelung über die Aussetzung bzw. Nichtaussetzung erforderlich.[2] Die Schriftform oder elektronische Form ist stets geboten, wenn die Entscheidung nur teilweise ausgesetzt wird.

 

Rz. 21

Hängt die Einspruchsentscheidung inhaltlich nur teilweise von den anhängigen Verfahren ab, so ist regelmäßig nur eine Teilaussetzung ermessensgerecht. Für den nicht ausgesetzten Teil des Einspruchsverfahrens hat die Finanzbehörde i. S. d. Beschleunigungsgebots in angemessener Zeit eine Teileinspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a AO zu treffen.[3]

 

Rz. 21a

Die Aussetzung der Einspruchsentscheidung kann nach § 363 Abs. 1 AO "bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde" erfolgen, sie ist also mit einer entsprechenden Befristung oder Bedingung i. S. d. § 120 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 AO zu versehen.[4]

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