2.2.1 Allgemeines

 

Rz. 5

Die Erklärung ist vollständig und wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.[1] Eine Pflicht zur Beeidigung entsprechend § 94 AO besteht indes nicht. Hierzu hat sich der Drittschuldner entsprechend zu informieren.[2] Erkennt der Drittschuldner nachträglich, dass seine Erklärung unrichtig war, so ist er im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht (s. Rz. 16) und die mögliche strafrechtliche Relevanz einer falschen Drittschuldnererklärung (s. Rz. 17) auch gehalten, die Erklärung zu berichtigen. Von dem Drittschuldner kann nur die Beantwortung der 5 im Gesetz vorgesehenen Fragen verlangt werden.[3] Zweck der Drittschuldnererklärung ist es, der Vollstreckungsbehörde die Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen zu ermöglichen (s. Rz. 1). Dieser Zweck wird mit der Beantwortung der nunmehr 5 Fragen nach § 316 Abs. 1 AO erreicht. Über diese Fragen hinaus besteht keine Erklärungspflicht.[4] Die Erklärungspflicht besteht auch nur hinsichtlich der Fragen, die in der Aufforderung gestellt werden. Die Vollstreckungsbehörde muss nicht alle Fragen stellen. Ergeht eine Pfändungsverfügung an mehrere Schuldner, die Drittschuldner der Forderung sind, kann von jedem die Abgabe der Erklärung verlangt werden.[5]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 316 AO Rz. 12.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 17.
[4] BGH v. 5.12.1979, VIII ZR 322/78, DB 1980, 830; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 17.
[5] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 13.

2.2.2 Anerkennung und Zahlungsbereitschaft (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO)

 

Rz. 6

Nach § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO hat der Drittschuldner zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zur Zahlung bereit sei.[1] Die Erklärungspflicht nach § 316 Abs. 1 Nr. 1 AO ist erfüllt, wenn der Drittschuldner die Frage lediglich bejaht oder verneint.[2] Eine Nachweispflicht für die Richtigkeit der Antwort besteht nicht.[3] Im Fall der Bejahung hat der Drittschuldner allerdings die Höhe des anerkannten Betrags zu bezeichnen, sofern er die Forderung nicht vollen Umfangs anerkennt, da nur dann der Normzweck erfüllt wird. Aus der Zweckbestimmung folgt auch, dass er eine negative Erklärung nicht weiter begründen oder belegen muss.[4] Zur weiteren Aufklärung ist der Vollstreckungsschuldner nicht verpflichtet. Die Vollstreckungsbehörde muss sich also die zur Geltendmachung insoweit erforderlichen Informationen vom Vollstreckungsschuldner beschaffen.

 

Rz. 7

Die Anerkennung der Forderung durch den Drittschuldner ist gem. § 316 Abs. 1 S. 2 AO ausdrücklich kein Schuldanerkenntnis i. S. v. § 781 BGB.[5] Es handelt sich danach bei der Drittschuldnererklärung nur um eine Wissens- und Absichtserklärung die das Verhalten des Drittschuldners aufzeigen soll, aber keine rechtliche Bindungswirkung erzeugt.[6] Der Drittschuldner ist demgemäß in einem späteren Rechtsstreit nicht gehindert, das Bestehen der Schuld zu bestreiten. Allerdings ergibt sich aus der Beantwortung der Frage eine Umkehr der prozessualen Beweislast.[7] Hinsichtlich der Wahrheitspflicht ergibt sich hierdurch jedoch keine Änderung.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 18a.
[2] BGH v. 2.2.1981, 3 StR 510/80, HFR 1981, 430; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 316 AO Rz. 5.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 18a.
[4] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 840 ZPO Rz. 5.
[5] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 18.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 316 AO Rz. 4.
[7] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 840 ZPO Rz. 5.

2.2.3 Ansprüche anderer Personen (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO)

 

Rz. 8

Nach § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hat der Drittschuldner sich darüber zu erklären, ob und welche anderen Personen die Forderung für sich in Anspruch nehmen, also deren Abtretung oder Verpfändung seitens des Vollstreckungsschuldners behaupten. Der Drittschuldner hat den Namen und die Anschrift der anderen Gläubiger sowie die Höhe von deren Forderung anzugeben, nicht aber den Rechtsgrund.[1]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 840 ZPO Rz. 6; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 19.

2.2.4 Angabe anderer Pfändungen (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO)

 

Rz. 9

Der Drittschuldner muss nach § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO der Vollstreckungsbehörde anderweitige Pfändungen mitteilen, damit diese ihre Rechte aus § 320 AO (Anschlusspfändung) geltend machen kann. Anzugeben sind die Pfändungsgläubiger, die Pfändungen nach Gericht, Behörde, Aktenzeichen, Datum und Betrag der noch nicht getilgten Restforderung.[1]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 840 ZPO Rz. 7; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 19a.

2.2.5 Angaben zur Pfändbarkeit (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO)

 

Rz. 10

Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes[1] wurde § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO eingefügt, der eine weitere Erklärungspflicht des Drittschuldners normiert. Der Drittschuldner hat nunmehr auch darüber Auskunft zu geben, ob innerhalb der letzten 12 Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 907 ZPO (bis 31.12.2011: § 833a ZPO, bis 1.12.2021: § 850l ZPO) aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist. § 907 ZPO betrifft die Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto. und die ...

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