Rz. 17

Die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht im Steuerpflichtverhältnis. Die Abgabe einer unrichtigen Drittschuldnererklärung bzw. die Nichtabgabe kann bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten des Drittschuldners als Steuerhinterziehung[1] bzw. als leichtfertige Steuerverkürzung[2] zugunsten des Schuldners geahndet werden. Erforderlich ist aber, dass das Fehlverhalten des Drittschuldners ursächlich für eine verspätete oder erfolglose Vollstreckung ist.[3]

[3] BGH v. 2.2.1981, 3 StR 510/80, HFR 1981, 430; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 316 Rz. 4.

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