Rz. 16

Nach § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass es insbesondere über den Adressaten und die zu treffenden Regelungen bei einer verständigen Würdigung keine Zweifel geben darf. Geringfügige Ungenauigkeiten, die die Möglichkeit einer Verwechslung nicht eröffnen, sind hingegen unschädlich. Dies gilt auch für die Bestimmtheitsanforderungen, die im Rahmen der Pfändungsverfügung zu stellen sind.

 

Rz. 17

Vor allem ist deshalb der Drittschuldner als Adressat des Verwaltungsakts so genau zu bezeichnen, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Hierzu gehören die Angabe des Namens, möglichst mit Beruf oder Gewerbe, die Adresse und erforderlichenfalls die Benennung des gesetzlichen Vertreters. Ungenaue, insbesondere fehlerhafte Schreibweisen des Namens sind unschädlich, solange aus den Umständen geschlossen werden kann, wer gemeint ist. Ausreichend kann auch die Firma eines Kaufmanns sein, da diese der Name ist, unter dem der Kaufmann sich im Rechtsverkehr betätigt. Möglich ist auch die Bezugnahme auf Verträge oder andere Urkunden, wenn in diesen der Drittschuldner genau bezeichnet wird.[1]

 

Rz. 18

Wie der Drittschuldner ist auch der Vollstreckungsschuldner als Gläubiger der zu pfändenden Forderung in der Pfändungsverfügung eindeutig zu bezeichnen. Auch hier sind Fehler, die keinen Zweifel an der Identität des Vollstreckungsschuldners aufkommen lassen, unerheblich.

 

Rz. 19

Ferner ist der Gegenstand, in den vollstreckt wird, also die Forderung des Vollstreckungsschuldners an den Drittschuldner, so genau zu benennen, dass keine Zweifel aufkommen.[2] Abzustellen ist hierbei auf den Empfängerhorizont, also den Drittschuldner. Kleinere Ungenauigkeiten sind auch hier unschädlich. Wesentliche Ungenauigkeiten, die einen Zweifel an der Identität der Forderung begründen, führen hingegen zu einer Unwirksamkeit der Pfändung.

 

Rz. 20

Nicht zwingend vorgeschrieben ist die Angabe der Kontonummer bei einer Kontovollstreckung.[3] Hat ein Vollstreckungsschuldner bei einem Kreditinstitut mehrere Konten, können mit einer Pfändungsverfügung alle Guthaben des Vollstreckungsschuldners gepfändet werden.[4] Der BFH hat hierzu entschieden, dass es zulässig ist, wenn alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aufgrund des Geschäftsverhältnisses gepfändet werden.[5] Die Bestimmungen zum Pfändungsschutzkonto sind zu beachten.[6]

 

Rz. 21

Wird nur ein Teil einer Forderung gepfändet, ist anzugeben, welcher Teil der Forderung dies ist. Wird die Forderung "bis zur Höhe des Betrags" gepfändet, so führt dies dazu, dass die ganze Forderung gepfändet wird, auch wenn sie höher liegt als der gepfändete Betrag. Eine Teilpfändung liegt vor, wenn nur ein bestimmter Teil der Forderung gepfändet werden soll. Hier bleibt der übrige Teil der Forderung frei.

 

Rz. 21a

Gemäß § 309 Abs. 3 S. 1 AO gelten bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut § 833a ZPO und § 907 ZPO entsprechend.[7] Die entsprechenden Anträge sind hierbei gem. § 309 Abs. 3 S. 2 AO bei dem nach § 828 Abs. 2 ZPO zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.

 

Rz. 21b

§ 833a ZPO normiert seit dem Gesetz über die Reform des Kontopfändungsschutzes[8] den Pfändungsumfang bei Kontoguthaben.[9] § 907 ZPO (bis 30.11.2021 850l ZPO) betrifft die Aufhebung der Pfändung und die Anordnung der Unpfändbarkeit auf einem Pfändungsschutzkonto. Nach dieser Bestimmung kann auf Antrag des Schuldners die Pfändung eines Guthabens aufgehoben oder für die Dauer von bis zu 12 Monaten untersagt werden, wenn der Schuldner nachweist, dass auf dem Konto in den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind.[10]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 107f.
[2] BFH v. 1.6.1989, VII R 1/84, BStBl II 1990, 32; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 103; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 309 Rz. 39.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rz. 27.
[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 105.
[5] BFH v. 20.12.1983, VII R 80/80, BStBl II 1984, 419; BFH v. 18.7.2000, VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141; BFH v. 18.7.2000, VII R 101/98, BStBl II 2001, 5; zur Pfändung bei einer Bank auch FG Köln v. 8.12.2003, 14 K 6912/03, EFG 2005, 496 sowie ausführlich zur Pfändung offener Kreditlinien unter Darstellung der Rspr. des BGH Fritzsche, DStR 2002, 265.
[7] Vgl. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 833a ZPO Rz. 1.
[8] BGBl I 2009, 1707.
[9] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 309 Rz. 52.
[10] S. hierzu auch ausführlich Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 152ff.; vgl. auch Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 850l ZPO Rz. 2ff.; s: auch Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 309 Rz. 52.

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