Rz. 52a

Die von der Finanzverwaltung für die Durchführung der Besteuerung im Einzelfall erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nach § 29c AO auch für bestimmte andere Zwecke weiterverarbeitet werden. Die einem Amtsträger in diesem Rahmen offengelegten Daten werden ihm nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b AO bekannt. Eine umfassende Nutzung einer Vielzahl von Daten etwa zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von steuerbezogenen IT-Verfahren[1], also zu Zwecken, die nicht auf den konkreten Inhalt der Daten bezogen sind, ist darüber hinaus auch im weitesten Sinne nicht unter den "Mitteilungsbegriff" subsumierbar. Es bedurfte deshalb einer klaren Regelung zum Schutz dieser Daten. Mit der Tatbestandserweiterung im Regelungsbereich des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO auf die Nutzung der der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Daten zur Weiterverarbeitung nach § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 5 oder 6 AO durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[2] unterliegen diese Daten nunmehr auch im Rahmen und nach der Verarbeitung weiterhin dem verfahrensrechtlichen Steuergeheimnis.

 

Rz. 52b

Diese Regelung sollte nach der Gesetzesbegründung der Rechtsklarheit dienen, also deklaratorisch wirken.[3] Problematisch ist hier aber jedenfalls, dass die Gesetzesfassung zwar in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO angepasst und der verfahrensrechtliche Schutzbereich des Steuergeheimnisses entsprechend erweiternd geregelt wurde, dass diese Änderung aber nicht in § 355 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB nachvollzogen wurde. Hier wird man insbesondere auch wegen des Grundsatzes nulla poena sine lege eine analoge Übertragung in die Strafrechtsnorm entsprechend der Gesetzesbegründung zur AO-Regelung nicht vertretbar vornehmen können. Vielmehr ist gerade wegen der Neufassung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO und der Beibehaltung des einschränkenden Wortlauts in § 355 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB von einem eingeschränkteren Schutzbereich der Strafrechtsnorm auszugehen.

Der Gesetzgeber sollte sich gehalten sehen, hier schnellstmöglich eine Anpassung der Strafrechtsnorm an die verfahrensrechtliche Regelung vorzunehmen.

[2] Gesetz v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
[3] BR-Drs. 356/19, 217.

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