Rz. 21

§ 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sichert die durch § 30 Abs. 4 und 5 AO zugelassene Offenbarung in datenschutzrechtlicher Hinsicht ab. Hierbei wird jedoch deutlich, dass der Gesetzgeber von der durch Art. 6 Abs. 4 DSGVO eingeräumten Möglichkeit zur Ausweitung der Verarbeitungszwecke über den originären Zweck hinaus nur in dem Umfang Gebrauch machen wollte, wie das Steuergeheimnis einer Weitergabe der Daten nicht entgegensteht. Damit aber ist die Regelung zur Weiterverarbeitung in der AO enger als in der vergleichbaren Vorschrift aus dem allgemeinen Datenschutzrecht.[1] Damit trägt der Gesetzgeber der besonderen Stellung des Steuergeheimnisses Rechnung.[2]

 

Rz. 22

Umfasst ist hiernach die Weiterverarbeitung zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 DSGVO[3], bei ausdrücklicher Zulassung durch Bundesgesetz[4] oder durch Recht der Europäischen Union[5], zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes[6], unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden[7], eine Zustimmung der betroffenen Personen vorliegt[8], sie der Durchführung eines nichtsteuerlichen Steuerstrafverfahrens nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO dient oder für sie ein zwingendes öffentliches Interesse zu bejahen ist.[9]

Abweichend von § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BDSG kommt auch hierin der besondere Rang des Steuergeheimnisses zum Ausdruck, da die Weitergabe in Strafverfahren nur bei der Überschreitung der Gemeinschädlichkeitsschwelle des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bzw. im Falle einer Allgemeinschädlichkeit zulässig ist.

Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dürfen im Rahmen der einschlägigen Regelungen zum Steuergeheimnis schrankenfrei, also auch außerhalb steuerlicher Strafverfahren, an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.[10] Im Falle einer zugelassenen Übermittlung an einen Dritten (z. B. sonstige öffentliche Stelle, nicht öffentliche Stelle) hat diese das Weiterverwendungsverbot des § 30 Abs. 11 AO zu beachten.

[2] BT-Drs. 18/12611, 79; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29c AO Rz. 14; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29c AO Rz. 16.
[3] § 30 Abs. 4 Nr. 1b AO; das Bußgeldverfahren kann sich hierbei nicht gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen i. S. d. § 2 Abs. 1 BDSG richten, da insoweit die Verhängung einer Geldbuße nach § 43 Abs. 3 BDSG ausgeschlossen ist.
[10] § 30 Abs. 5 AO; z. B. Urkundenfälschung, falsche uneidliche oder eidliche Aussage.

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