Rz. 10

§ 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schützt Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die dem Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft dienen und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen.[1] Es ist also nicht ausreichend, dass es sich um reine Wochenend- oder Ferienhäuser handelt, da diese nicht zur ständigen Unterkunft dienen. Auch darf die jeweilige Unterkunft nicht der Immobiliarvollstreckung unterliegen. Geschützt nach § 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind hingegen auch Einrichtungen, die zu Wohnzwecken dienen und nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen wie etwa Zelte, Wohnwagen oder Wohnschiffe.[2]

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 295 Rz. 10.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 811 ZPO Rz. 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge