Rz. 10
§ 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schützt Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die dem Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft dienen und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen.[1] Es ist also nicht ausreichend, dass es sich um reine Wochenend- oder Ferienhäuser handelt, da diese nicht zur ständigen Unterkunft dienen. Auch darf die jeweilige Unterkunft nicht der Immobiliarvollstreckung unterliegen. Geschützt nach § 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind hingegen auch Einrichtungen, die zu Wohnzwecken dienen und nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen wie etwa Zelte, Wohnwagen oder Wohnschiffe.[2]
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