Rz. 6

Die Nichtentrichtung einer Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstags ist Voraussetzung des Säumniszuschlags (Abs. 1 S. 1). Dabei ist Steuer grundsätzlich jede unter den Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 fallende Geldleistung, auf die die AO anzuwenden ist. Dazu gehören wegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 auch die Realsteuern (GrSt, GewSt). Auf Steuern und sonstige Abgaben, auf die die AO etwa aufgrund von AO-Anwendungsgesetzen der Länder oder anderer Gesetze (z. B. Kommunalabgabengesetze) ganz oder teilweise anzuwenden ist, ist die Regelung des § 240 bisweilen ausgenommen und daher nicht anwendbar. Dies trifft z. B. in einer Reihe von Bundesländern für die Kirchensteuer zu, bei der Säumniszuschläge nicht verwirkt werden. Ausnahmsweise gilt § 240 z. B. in Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, während in den neuen Bundesländern nach Art. 12 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens[1] ein Säumniszuschlag ausscheidet. Auch bei örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern fallen in einigen Ländern keine Säumniszuschläge an.

 

Rz. 7

Für die Zölle sind gemäß Art. 232 Abs. 1b ZK Säumniszinsen zu erheben. Da diese höher als der Kreditzins sein dürfen, kann § 240 angewendet werden. Die Säumniszinsen sind also der Säumniszuschlag des § 240[2]. Auf die Verbrauchsteuern ist § 240 mangels abweichender Regelungen anzuwenden. Für die Abgaben nach den EG-Marktordnungen ist § 240 grundsätzlich anwendbar, wenn nicht Ausnahmen geregelt sind[3].

Bei steuerlichen Nebenleistungen werden nach Abs. 2 keine Säumniszuschläge verwirkt.

 

Rz. 8

Während die zurückzuzahlende Steuervergütung in Abs. 1 S. 2 ausdrücklich der Steuerzahlung gleichgestellt ist, wird die Rückforderung einer Steuererstattung, also der Erstattungsanspruch des Steuergläubigers, in § 240 nicht genannt. Dennoch hat die Rückforderung der Steuererstattung die Entrichtung einer Steuer zum Gegenstand und fällt deshalb unter Abs. 1 S. 1. Dabei kann und braucht der Rückforderungsanspruch mit dem ursprünglichen Steueranspruch nicht gleichgestellt zu werden[4]. Er ist seit dem In-Kraft-Treten der AO ein eigener Erstattungsanspruch (vgl. § 37 Abs. 2 S. 1; § 37 Rz. 9). Dieser Rückforderungsanspruch, der sich bis zur Änderung des § 37 Abs. 2 durch Gesetz v. 11.10.1995[5] — z. B. auch im Fall der Abtretung — ausschließlich gegen den Empfänger der Erstattung (jetzt im Fall der Abtretung daneben auch gegen den Abtretenden) gerichtet hatte, ist und bleibt, auch ohne der umgekehrte Steueranspruch zu sein, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Er ist nicht nach § 155 Abs. 1, sondern nach § 218 Abs. 1 geltend zu machen. Dennoch richtet er sich auf die Zahlung von Steuern und fällt daher unter § 240 Abs. 1 S. 1.

Steuern können aus verschiedenen Gründen zu entrichten sein, und zwar als Vorauszahlungen, als Steuerabzugsbeträge, als Abschlusszahlungen, als Nachzahlungen und als Erstattungen (Rückzahlungen).

[1] BGBl II 1990, 1194.
[2] Witte, in Witte, ZK, Art. 232 Rz. 3; ebenso Höllig, in Koch/Scholtz, AO, § 240 Rz. 6/2; a. A. Friedrich, StuW 1995, 15.
[3] Vgl. Höllig, in Koch/Scholtz, AO, § 240 Rz. 6/1.
[4] So aber in der Frage der Säumniszuschläge bei Rückforderungsansprüchen mit demselben Ergebnis Loose, in T/K, AO, § 240 Rz. 9.
[5] BGBl I 1995, 1250.

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