Rz. 28

Zahlt der Steuerschuldner den gestundeten Betrag ganz oder teilweise vorzeitig, so entfallen die Stundungszinsen nicht ipso iure. Sie werden für die gewährte Stundung, nicht für die in Anspruch genommene erhoben (vgl. Rz. 8 f.). § 234 Abs. 1 AO weicht hierin bewusst von den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ab. Grundsätzlich entfällt die Zinspflicht nur, wenn der Stundungsverwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen und darauf gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO der Zinsbescheid geändert oder aufgehoben wird. In dem Aufrechterhalten der Zinsforderung bei vorzeitiger Zahlung kann in Fällen großer Diskrepanz zwischen gewährter und in Anspruch genommener Stundung jedoch ebenfalls eine Unbilligkeit liegen, die einen (Teil-)Verzicht rechtfertigt. Die Verwaltung lässt hier jedoch eine Ausnahme zu, wenn die vorzeitige Tilgung des Gesamtbetrages oder einer Stundungsrate mehr als einen Monat vor Fälligkeit geschieht.[1] Angesichts des gegenwärtigen Streits über die Höhe der Stundungszinsen von gegenwärtig 0,5 % pro Monat[2] spricht jedoch vieles für eine taggenaue Abrechnung.

 

Rz. 29

Bei einer Stundung von Amts wegen, die nach § 222 AO zulässig ist, kann die Erhebung von Zinsen – u. U. trotz Zahlung – unbillig sein, insbesondere wenn die Stundung gegen den Willen des Zahlungspflichtigen ausgesprochen worden ist. Dies gilt, obwohl ohne Stundung regelmäßig Säumniszuschläge verwirkt werden dürften. Diese werden in der Praxis meist großzügiger "storniert" als Zinsen.

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