Rz. 7

Hinsichtlich des Zinslaufs stellen die Stundungszinsen auf die Dauer der gewährten Stundung ab. Diese Sollverzinsung weicht wie die Verzinsung nach § 233a AO von der sonst in der AO üblichen Ist-Verzinsung ab. Sie ist wegen des mit der Verzinsung in diesen Fällen sonst verbundenen Verwaltungsaufwandes vorgesehen, der auch bei Überschreitung des Mindestbetrags für die Festsetzung von 10 EUR[1] häufig in keinem Verhältnis zum Zinsertrag steht. Bei der in § 234 AO getroffenen Regelung können die Zinsen sofort in der Stundungsverfügung berechnet, festgesetzt und eventuell in einen Tilgungsplan eingearbeitet werden. Grundlage der Stundungszinsen sind daher lediglich die Stundung einzelner Beträge sowie die gewährte Dauer. Das gilt auch für eine rückwirkende Stundung.

 

Rz. 8

Vorzeitige Zahlungen trotz gewährter Stundung ändern an der Zinspflicht grundsätzlich nichts; auf die tatsächlich in Anspruch genommene Stundung kommt es nicht an (s. aber Rz. 22). Diese entfällt insoweit nur, als die Stundungsverfügung zurückgenommen[2] oder widerrufen[3] und die Stundung selbst nicht mehr gewährt wird. Im Fall des vollen oder teilweisen Widerrufs oder der Rücknahme der Stundungsverfügung ist der auf der Stundungsverfügung beruhende Zinsbescheid in entsprechender Anwendung der §§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 171 Abs. 10 AO ebenfalls aufzuheben oder zu ändern[4], möglicherweise auch mit Rückwirkung. Bei vorzeitigen Zahlungen kann jedoch im Einzelfall ein Verzicht auf Stundungszinsen nach Abs. 2 in Betracht kommen (vgl. dazu Rz. 28). Zu den Rechtsfolgen einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vgl. Rz. 8.

Zahlt der Verpflichtete die gestundeten Beträge nach Ablauf der Stundungsfrist für den Gesamtbetrag bzw. für die einzelne Rate nicht, so werden vom Ablauf der Stundung an Säumniszuschläge verwirkt.[5]

 

Rz. 9

Stundungszinsen sind für die Dauer der gewährten Stundung, also für den Zinslauf, zu zahlen. Der Zinslauf beginnt mit dem ersten Tag der Stundungswirkungen.[6] Der erste Tag der Stundung zählt also mit. Das ist regelmäßig der Tag nach dem Fälligkeitstag, der unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 AO bei eigentlicher Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag sich auf den nächsten Werktag verschiebt.

 
Praxis-Beispiel
  1. Fälligkeitstag ist der 22.2.2019 (Freitag). Der Zinslauf beginnt am 23.2.2019 (Samstag).
  2. Fälligkeitstag ist der 23.2.2019 (Samstag). Die Zahlungsfrist endet gem. § 108 Abs. 3 AO erst am 25.2.2019 (Montag). Der Zinslauf beginnt am 26.2.2019 (Dienstag).

Bei rückwirkender Stundung beginnt der Zinslauf mit dem angegebenen Tag der Rückwirkung (z. B. bei "rückwirkend ab 1.3." zählt der 1.3. mit).

 

Rz. 10

Der Zinslauf endet mit dem in der Stundungsverfügung genannten letzten Tag der Stundung, bei Ratenzahlungen jeweils für die einzelne Rate mit dem Fälligkeitstag. Wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt er sich wiederum auf den nächsten Werktag. In den Zinslauf sind diese Tage einschließlich des folgenden Werktages einzubeziehen.[7]

[4] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 234 AO Rz. 9; s. auch § 239 Abs. 1 S. 1 AO.
[7] AEAO, § 234 Nr. 5; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 234 AO Rz. 10; anders Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 234 AO Rz. 5

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