Rz. 44

Für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist das FA zuständig, das auch für die Verwaltung der zu verwirklichenden Ansprüche nach §§ 16ff. zuständig ist.[1] Für den Bescheid nach § 218 Abs. 2 AO über eine Rückforderung ist das FA zuständig, das den Bescheid erlassen hat, aufgrund dessen die Erstattung geschehen ist. Es findet kein Wechsel der Zuständigkeit durch einen Wohnsitzwechsel statt.[2]

 

Rz. 45

Korrekturen am Abrechnungsbescheid sind durch Rücknahme oder Widerruf gem. §§ 130, 131 AO möglich, nicht dagegen über die für das Steuerfestsetzungsverfahren geltenden §§ 172ff. AO. Dabei können Rücknahmen zugunsten des Stpfl. stets, zu seinen Ungunsten nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO geschehen. Offenbare Unrichtigkeiten, die dem FA bei Erlass eines Abrechnungsbescheids unterlaufen sind, können nach § 129 AO berichtigt werden.

 

Rz. 46

Als Rechtsbehelf ist gegen den Abrechnungsbescheid nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben.[3] Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe, wenn dem Abrechnungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ansonsten ein Jahr. Bleibt der Einspruch ganz oder teilweise erfolglos, ist die Anfechtungsklage zulässig.[4] Zum Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid BFH v. 1.7.2009, VII E 3/09, BFH/NV 2009, 1666, zum Streitwert bei einem Abrechnungsbescheid bei Zahlungsverjährung BFH v. 7.3.2016, VII E 1/18, BFH/NV 2016, 1039. Auch ein Dritter, z. B. ein Zessionar, kann gegen den Abrechnungsbescheid, der an ihn gerichtet war, Einspruch einlegen.[5] Wird eine Klage gegen den Abrechnungsbescheid erledigt, z. B. weil das FA die im Abrechnungsbescheid zu seinen Gunsten berücksichtigten Beträge zwischenzeitlich an den Kläger ausgezahlt hat, kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht.[6] Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids vgl. BFH v. 8.11.2004, VII B 137/04, BFH/NV 2005, 492, BFH v. 20.7.2009, VII S 22/09, BFH/NV 2009, 1599. Die Klageänderung von der Anfechtung eines Abrechnungsteils zur Verpflichtung zum Erlass eines Abrechnungsbescheids ist nur eingeschränkt zulässig.[7]

 

Rz. 47

Durch das ZollkodexAnpG[8] wurde in § 218 AO ein neuer Abs. 3 eingefügt. Dieser regelt, wie zu verfahren ist, wenn eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid aufgrund eines Einspruchs oder eines Änderungsantrags eines Stpfl. zurückgenommen wird und gleichzeitig ein für ihn günstiger Verwaltungsakt erlassen wird.[9] In einem solchen Fall können nachträglich gegenüber dem Stpfl. oder einem Dritten die entsprechenden steuerlichen Folgen gezogen werden. Hierbei gelten die § 174 Abs. 4 und 5 AO, die eine widerstreitende Steuerfestsetzung betreffen, entsprechend.[10]

 

Rz. 48

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dient diese Regelung der Rechtsklarheit sowie dem Schutz von Ehegatten (sowie Lebenspartners i. S. d. LebenspartnerschaftsG) bei widerstreitenden Entscheidungen über die Erfüllung von Einkommensteuerschulden.[11] Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Ehegatten Zahlungen zur Tilgung von gemeinsamen Steuerschulden oder Einkommensteuervorauszahlungen geleistet haben. Erfolgt später eine Korrektur der Anrechnungsverfügung, soll die neue Korrekturvorschrift es ermöglichen, dass bei dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner auch negative Konsequenzen gezogen werden können. Allerdings betont der Gesetzgeber, dass dies nur dann möglich sein soll, wenn der andere Ehegatte oder Lebenspartner an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Korrektur der fehlerhaften ersten Anrechnungsverfügung geführt hat, beteiligt wurde. Dies erscheint zutreffend, da es ihm nur dann möglich gewesen ist, seine eigenen rechtlichen Interessen zu wahren.

 

Rz. 49

Beruht die Korrektur oder Aufhebung der Anrechnungsverfügung bzw. des Abrechnungsbescheids nicht auf einem Antrag oder einem Einspruch des Stpfl., ist hingegen eine Korrektur nur nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 130, 131 AO zulässig, da der Wortlaut des § 218 Abs. 3 AO eindeutig einen Antrag oder Einspruch voraussetzt.

[1] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 218 Rz. 34; BFH v. 19.3.2019, VII R 27/17, BStBl II 2020, 31.
[3] Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 218 Rz. 46.
[6] BFH v. 24.7.1998, VII S 6/98, BFH/NV 1999, 1998; a. A. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 32.
[8] Gesetz zur Anpassung der AO an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.
[9] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 218 Rz. 35.
[10] Einschränkend zur Beiladung BFH v. 20.2.2017, VII R 22/15, BFH/NV 2017, 906; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 218 Rz. 56.
[11] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 218 Rz. 37.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge