1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ergänzt die mit den Befugnissen der Finanzbehörden aus § 210 AO korrespondierenden passiven Duldungspflichten, um aktive steuerliche Mitwirkungs- und Hilfspflichten der von Steueraufsichtsmaßnahmen Betroffenen. Die Pflichten entsprechen weitgehend den Mitwirkungspflichten des Stpfl. im Rahmen einer Außenprüfung nach § 200 AO. Daneben gelten die allgemeinen Auskunftspflichten nach §§ 93ff. AO, soweit § 211 AO keine speziellere Regelung enthält.

2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 2

Nach Art. 46 – 51 UZK[1] haben alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs über Drittlandsgrenzen beteiligt sind, Zollkontrollen durch die Zollbehörden, wie z. B. die Beschau der Waren, die Entnahme von Proben und Mustern,die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Anmeldung oder Mitteilung gemachten Angaben, die Kontrolle der Beförderungsmittel, des Gepäcks oder sonstiger Waren sowie nach Art. 48 UZK die nachträgliche Kontrolle zu gestatten und daran mitzuwirken. § 211 Abs. 1 AO wird, soweit es um die Anwendung des Zollrechts geht, von Art. 46–51 UZK verdrängt.

[1] Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9.10.2013 zur Festlegung des ZK der Union), in Kraft seit 30.10.2013.

3 Betroffener Personenkreis

 

Rz. 3

Mitwirkungspflichtig i. S. d. § 211 AO ist jeder, dem ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist.[1] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 210 Abs. 1 und 2 AO, der die Befugnisse der zuständigen Amtsträger gegenüber diesem Personenkreis regelt, sodass auch nur diesen Personen aktive Mitwirkungspflichten i. S. d. § 211 AO auferlegt werden können. Da der Aufsichtsadressat sich jedoch gem. § 214 AO mit Zustimmung der Finanzbehörde durch einen mit der Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten beauftragten geeigneten Angehörigen seines Betriebes oder Unternehmens vertreten lassen kann, ist auch dieser Beauftragte zu dem verpflichteten Personenkreis zu rechnen.[2] Da § 211 AO eine dem § 200 Abs. 1 S. 3 AO entsprechende Regelung nicht enthält, können die Steueraufsichtsbehörden andere – dritte – Personen, die nicht Betroffene sind, zur Auskunft nur über den entsprechend anwendbaren § 93 Abs. 1 S. 3 AO anhalten.

[1] Vgl. § 210 AO Rz. 1, 12ff.

4 Pflichten im Einzelnen (Abs. 1 und 3)

 

Rz. 4

Die aktiven steuerlichen Mitwirkungs- und Hilfspflichten, die der Durchführung der Steueraufsicht dienen, bestehen in der Vorlage-, Auskunfts- und anderer Hilfspflichten.

Die Vorlagepflicht erstreckt sich auf die Vorlage von sämtlichen Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und anderen Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz zoll- oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

 

Rz. 5

Die Vorlagepflicht von Unterlagen erstreckt sich über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte hinaus, auch auf Unterlagen über den Bezug und den Absatz zoll- oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Der Vorlagepflichtige hat in diesem Fall Informationen über Dritte zu geben, die ggf. als weitere Steuerschuldner oder Haftungsschuldner in Betracht kommen oder den für die Geltendmachung der Sachhaftung erforderlichen Aufenthaltsort der Ware kennen.

Die vorzulegenden Unterlagen hat der Betroffene nach der in § 211 Abs. 1 S. 2 AO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung des § 200 Abs. 2 AO in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. Der Finanzbehörde steht kein Auswahlermessen hinsichtlich des Ortes der Vorlage der Unterlagen zu, wenn ein geeigneter Geschäftsraum vorhanden ist. Die Vorlage der Unterlagen in den Wohnräumen des Betroffenen ist nur mit dessen Zustimmung zulässig.[1] Zur Vereinbarkeit mit Art. 13 GG vgl. Papperitz, BB 1980, 674.

Zur Erbringung der Vorlagepflicht hat der Betroffene einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, § 200 Abs. 2 S. 2 AO. Ein Raum oder Arbeitsplatz ist geeignet, wenn der zuständige Beamte die vorgelegten Unterlagen unter zumutbaren Bedingungen sichten kann, d. h. es muss ein für Lese- und Schreibarbeiten geeigneter Tisch vorhanden sein, es müssen ausreichende Lichtverhältnisse bestehen und der Raum muss erforderlichenfalls beheizt sein. Der Betroffene hat für die Sichtung der Unterlagen erforderliche Hilfsmittel, z. B. EDV-Anlagen, soweit vorlagepflichtige Daten gespeichert sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Hilfsmittel, die die Finanzbehörde üblicherweise selbst besitzt, müssen nicht zur Verfügung gestellt werden. Die mit der Durchführung der Steueraufsicht betrauten Beamten müssen die zur Durchführung der Kontrollen üblichen Hilfsmittel selbst mitbringen, um nicht in eine Abhängigkeit vom Betroffenen zu geraten.[2]

 

Rz. 6

Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften über steueraufsichtsrelevante Tatsachen, die Auskunftserteilungspflicht, besteht – anders als nach § 97 Abs. 2 AO – gleichrangig neben der Vorlagepflicht, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zum ...

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