Rz. 5

§ 21 Abs. 1 S. 1 AO gilt für Unternehmer, die nicht unter Abs. 1 S. 2 fallen, d. h. Wohnsitz[1] oder Sitz[2] und Geschäftsleitung[3] im Geltungsbereich der AO haben.

Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse sein.[4] Maßgebend für die Unternehmereigenschaft ist, dass ein selbstständig tätiges Wirtschaftsgebilde nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt[5] oder die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine derartige Tätigkeit zu entfalten, und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt.[6] Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (Verwendungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.[7] Die Unternehmereigenschaft endet, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb in Zusammenhang stehen.[8]

In Fällen der Organschaft[9] ist grundsätzlich nicht die Organgesellschaft, sondern nur der Organträger als Unternehmer anzusehen.[10] Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.[11] Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland hat. In diesem Fall gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.[12]

Juristische Personen i. S. d. öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art[13] und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig[14] und damit als Unternehmer anzusehen.[15]

Als Unternehmer werden nach § 2a UStG für die dort bezeichneten Lieferungen auch Fahrzeuglieferer behandelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge