1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Anwendungsbereich der besonderen Steueraufsicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren des Abs. 1 wurde durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz v. 21.12.1992[1] ergänzt um die Lagerung, Beförderung, gewerbliche Verwendung und den Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs war erforderlich, da mit der Errichtung des Binnenmarktes Waren ohne besondere amtliche Überwachung über die Binnengrenzen befördert werden können und sich insoweit die besondere Steueraufsicht auf mögliche steuerschuldbegründende Vorgänge im Inland richten muss.

Die Ersetzung des Begriffs "Zollfreigebiete" durch "Freizonen und Freilager" dient der Anpassung an die Terminologie der Art. 166ff. ZK.[2]

[1] Gesetz zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen an das Gemeinschaftsrecht sowie zur Änderung anderer Gesetze (Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz) v. 21.12.1992, BGBl I 1992, 2150, 2204.
[2] BT-Drs. 651/1992, 277.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Die Vorschrift beschreibt verschiedene Sachverhalte, die der besonderen Steueraufsicht unterliegen. Die Sachverhalte sind gegenständlich beschränkt auf zollrechtlich und verbrauchsteuerrechtlich relevante Vorgänge.

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO.[1] Andere Steuern werden nicht von § 209 erfasst, auch wenn sie im Zusammenhang mit den in der Vorschrift genannten Sachverhalten stehen und die Zollbehörden an dem Vorgang beteiligt sind, z. B. bei der Verwaltung der Umsatz- und Kraftfahrzeugsteuer gem. § 18 FVG. Der Umfang der Mitwirkung der Zollstellen bei der Verwaltung der Umsatz- und Kraftfahrzeugsteuer ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen[2]; die Steueraufsicht ist darin nicht genannt.

 

Rz. 3

Die beschriebenen Sachverhalte, die der besonderen Steueraufsicht unterliegen, sind nicht nur Vorgänge, an die die Steuergesetze eine Leistungspflicht knüpfen[3], sondern sämtliche Vorgänge, die für eine spätere Steuerentstehung oder für den Erlass, die Erstattung oder Vergütung einer Steuer bedeutsam sein können oder andere Sachverhalte, wenn es gesetzlich bestimmt ist. Die besondere Steueraufsicht dient nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu §§ 209217 AO[4] nicht der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im einzelnen Steuerfall, sondern der laufenden Kontrolle des technischen Herstellungsprozesses, des kaufmännischen Rechnungswesens, und beim Warenverkehr über die Grenze, der Sicherung der Eingangsabgaben, der Sicherung der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und -beschränkungen.

Nach dem Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes am 21.12.1992, und dem damit verbundenen Fortfall der Grenzkontrollen innerhalb der EU, erstreckt sich die laufende Kontrolle über den Herstellungsprozess und das Rechnungswesen hinaus auch auf die Lagerung, Beförderung, gewerbliche Verwendung und den Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

 

Rz. 4

Beim Warenverkehr über die (EU-)Grenze ist die laufende Kontrolle der besonderen Steueraufsicht nach §§ 209217 AO dagegen eingeschränkt worden durch den am 1.1.1994 in Kraft getretenen ZK.[5] Der ZK regelt, als ein der Steueraufsicht vergleichbares Instrument der laufenden Kontrolle, in Art. 37, 183 ZK die zollamtliche Überwachung. Die Regelungen des ZK haben als Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht.[6]

[4] BT-Drs. VI/1982, 166.
[5] EWG VO Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des ZK der Gemeinschaften v. 12.10.1992, ABl. Nr. L 302/1.
[6] EuGH, Slg. Bd. X, 1253, 1270.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

1.3.1 Verhältnis zu Art. 37 Abs. 1, 183 ZK

 

Rz. 5

Art. 37 Abs. 1 ZK regelt die zollamtliche Überwachung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Nach der Definition des Art. 4 Nr. 13 ZK besteht die zollamtliche Überwachung aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und ggf. der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten. Allgemeine Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung sind, im Gegensatz zu der konkreten Amtshandlung der zollamtlichen Prüfung[1], keine Verwaltungsakte.

 

Rz. 6

Die zollamtliche Überwachung erfolgt ab dem Zeitpunkt des Verbringens der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft bis zum ersten konkreten Kontakt der Ware mit der Zollverwaltung bei einer Zollstelle. Sie kann in Form der vorbeugenden Marktbeobachtung der Zollfahndung oder des Grenzaufsichtsdienstes bestehen. Auch die Definition der Zollstraßen oder die Bestimmung eines Amtsplatzes[2] sind Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung.

 

Rz. 7

Zweck der zollamtlichen Überwachung ist die Sicherung der Zollbelange.[3] Eine ausdrückliche Ermächtigung für solche Maßnahmen ist nicht erforderlich, weil ein unmittelbarer Eingriff in die Rechte des Beteiligten nicht vorliegt. Die zollamtliche Überwachung muss als besonderer Status der Ware verstanden werden, der nur die Voraussetzung für konkrete Amtshandlungen aufgrund spezieller Ermächtigungsgrundlagen ist. Dagegen kann die konkrete Amtshandlung in Form einer zollamtlichen Prüfung[4]...

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