Rz. 35

Während die Finanzbehörde den existenten Steueranspruch nach § 85 AO geltend machen muss und nur ausnahmsweise von dessen Festsetzung gem. §§ 156 bzw. 163 AO absehen darf[1], "kann" die Finanzbehörde einen Haftungsbescheid erlassen[2] – Ermessensentscheidung i. S. v. § 5 AO. Es besteht für sie keine Rechtspflicht zur Realisierung eines gesetzlich bestehenden Haftungsanspruchs. Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzbehörde den Steueranspruch beim Schuldner oder bei anderen Haftenden nicht geltend machen kann, also für den Haftungsschuldner auch keine Regressmöglichkeit besteht.[3] Die aus dem Legalitätsprinzip folgende Realisierungspflicht hinsichtlich des Steueranspruchs greift auf den Haftungsanspruch nicht durch.

 

Rz. 36

Die Geltendmachung der Haftung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, für dessen Ausübung die Grundsätze des § 5 AO gelten.[4] Dieses besteht zum einen als Handlungs- bzw. Entschließungsermessen, also hinsichtlich der Frage, "ob" der Anspruch und ggf. in welcher Höhe er geltend gemacht werden soll[5], und zum anderen als Auswahlermessen, wenn mehrere Haftungsschuldner zur Leistung verpflichtet sind.[6]

[1] Bei der Inanspruchnahme des Steuerschuldners ist kein Ermessen auszuüben, auch wenn Haftungsschuldner vorhanden sind; vgl. BFH v. 8.7.2004, VII B 257/03, BFH/NV 2004, 1513.
[2] S. Rz. 5.
[3] Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 191 Rz. 40; BFH v. 21.2.1989, VII R 165/89, BStBl II 1989, 491.
[5] S. Rz. 41; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 730; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 615.
[6] S. Rz. 47; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 730.

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