Rz. 71

In dem Gewinnfeststellungsbescheid sind außerdem bestimmte Nebenentscheidungen zu treffen. Diese Nebenentscheidungen können Faktoren betreffen, die nicht von den Mitunternehmern gemeinschaftlich verwirklicht worden sind (z. B. Spenden). Gemeinschaftlich müssen nur die Einkünfte sein, nicht die sonstigen festzustellenden Faktoren.

 

Rz. 72

Leistet die Mitunternehmerschaft Sonderausgaben (einschließlich Spenden), so handelt es sich um Einkommensverwendung der Mitunternehmer. Die Sonderausgaben werden von der Mitunternehmerschaft auf Rechnung der Mitunternehmer geleistet; sie sind auf der Ebene der Mitunternehmerschaft Entnahmen. Über die Höhe der Sonderausgaben wird bindend durch die gesonderte Feststellung entschieden.[1] Gesondert festgestellt werden insbesondere die Höhe der Leistung und ihr Charakter (z. B. Spende, Bausparkassenbeitrag, Versicherungsbeitrag usw.). Diese Feststellung ist für den Folgebescheid bindend. Außerdem wird in der Feststellung über die Zuordnung dieser Besteuerungsgrundlage zu den einzelnen Mitunternehmern entschieden. Bei der ESt-Veranlagung kann dann nur noch über die Abzugsfähigkeit (Höchstbeträge) entschieden werden; diese Entscheidung ist von Faktoren abhängig, die nicht auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklicht werden. Im Folgebescheid, und damit unabhängig von der gesonderten Feststellung, ist daher zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Sonderausgaben steuerlich abziehbar sind.[2] Als Sonderausgaben geleistete Versicherungsbeiträge können beispielsweise durch Überschreiten der Höchstbeträge, ggf. nach Zusammenrechnung mit anderen von dem Gesellschafter geleisteten Versicherungsbeiträgen, unabziehbar sein. Sonderausgaben eines beschränkt stpfl. Mitunternehmers können nach § 50 Abs. 1 S. 3 EStG nicht abziehbar sein. Die Zurechnung eines Teils der Sonderausgaben zu einem beschränkt Stpfl. in dem Feststellungsbescheid bedeutet nicht, dass damit auch über die steuerliche Abzugsfähigkeit bindend entschieden ist.[3]

 

Rz. 73

Im Feststellungsverfahren wird keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Beteiligten zusammen oder getrennt zu veranlagen sind. Diese Entscheidung ist bei der ESt-Veranlagung zu treffen.[4]

Ebenfalls der Entscheidung im Folgebescheid vorbehalten ist die Einordnung der Steuerforderung als Masseverbindlichkeit, als Insolvenzforderung oder als gegen das insolvenzfreie Vermögen gerichtete Forderung, wenn über das Vermögen des Mitunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Zuordnung der ESt-Forderung zu einer der insolvenzrechtlichen Vermögensmassen betrifft weder die Einkünfte noch mit den Einkünften in Zusammenhang stehende Besteuerungsgrundlagen und ist damit dem privaten Vermögensbereich zuzuordnen.[5]

 

Rz. 74

In der einheitlichen und gesonderten Feststellung sind auch die auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklichten Faktoren festzustellen, die für eine Berechnung der Zinsen gegenüber den Mitunternehmern maßgebend sind. In der Feststellung ist daher darüber zu entscheiden, inwieweit hinsichtlich Steueransprüchen gegen die Gesellschafter im Bereich der Mitunternehmerschaft Hinterziehungshandlungen vorgekommen sind; diese Feststellung ist für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen bindend.[6] Der BFH stützt seine Ansicht auf § 239 Abs. 1 S. 1 AO, wonach die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden seien, also auch §§ 179ff. AO. Da die Rechtsfolgen der Hinterziehungshandlung allen Gesellschaftern zuzurechnen seien, sei der Tatbestand des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO erfüllt. In der gesonderten Feststellung ist eindeutig anzugeben, dass eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt, sowie welche (positiven oder negativen) Einkünfte für welche Vz hinterziehungsbefangen sind. Anderenfalls ist der Feststellungsbescheid nicht hinreichend bestimmt.[7] Allerdings ist nicht festzustellen, ob und in welcher Höhe bei dem einzelnen Gesellschafter eine Steuerverkürzung tatsächlich eingetreten ist.[8] Dies kann nur auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters geprüft und entschieden werden und gehört daher nicht zum Regelungsbereich der Feststellung. Entsprechendes gilt für die für die Berechnung des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2a AO maßgebende Frage, ob die Änderung der Feststellung auf einem rückwirkenden Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO beruht. Die Tatsache, dass die Änderung der Feststellungen auf einem rückwirkenden Ereignis beruht, ist gegenüber allen Feststellungsbeteiligten mit bindender Wirkung in der gesonderten Feststellung zu treffen.[9]

 

Rz. 74a

Dagegen ist ein Steuerbescheid, in dem die Steuer unter Berechnung der verlängerten Festsetzungsfrist für Steuerhinterziehung festgesetzt wird, nicht Grundlagenbescheid für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen. Das für die Festsetzung der Zinsen zuständige FA muss also selbstständig prüfen, ob eine Steuerhinterziehung vorlag und in welcher Höhe Steuern hinterzogen worden sind.[10]

[1] Zur Ausdehnung der Feststellung auf solche "andere ...

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