Rz. 51

Die StDÜV ersetzte dabei zunächst die bisherige Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung[1], die Sammelantrags-Datenträger-Verordnung[2], die Freistellungs-Datenträger-Verordnung[3] und die Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen v. 13.5.1993, BGBl I 1993, 726.[4]

 

Rz. 52

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 StDÜV galt die VO für die Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten, ausgenommen Daten für die Festsetzung von Verbrauchsteuern, durch Datenfernübertragung, d. h. elektronische Übermittlung, an die Finanzverwaltung. Sie traf im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Anforderungen an die Programme die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung bestimmt sind §§ 34 StDÜV;
  • Haftung der Programmhersteller[5];
  • Hinweis, dass bei einer elektronischen Übermittlung ein sicheres Verfahren zu verwenden ist[6];
  • Pflicht eines Dritten, der im Auftrag Daten übermittelt, dem Auftraggeber unverzüglich Daten in leicht prüfbarer Form zur Verfügung zu stellen.[7]
 

Rz. 53

Die bislang in der StDÜV enthaltenen Regelungen wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in die AO überführt. Die StDÜV ist außer Kraft getreten. Nunmehr bestimmt § 150 Abs. 6 S. 2 AO zudem ausdrücklich, dass in der VO von den Regelungen der §§ 72a, 87b bis d AO abweichende Regelungen getroffen werden können.[8]

[1] StADÜV v. 21.10.1998, BGBl I 1998, 3197.
[2] SaDV v. 30.7.1993, BGBl I 1993, 1428.
[3] FSDV v. 7.4.1994, BGBl I 1994, 768.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 22ff.
[8] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 22f.; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 150 Rz. 70; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 150 Rz. 30f.

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