Rz. 50

§ 150 Abs. 6 AO soll der technischen Weiterentwicklung Rechnung tragen und die elektronische Datenverarbeitung ermöglichen.[1] Daran hat sich auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens nichts geändert. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es sachgerecht, dass Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ohne Verwendung eines Papiervordrucks an die Finanzbehörde weitergeleitet werden können. § 150 Abs. 6 AO gibt die Ermächtigung für eine entsprechende Rechtsverordnung, die mit der Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für die Besteuerung erforderlichen Daten[2] genutzt wurde.[3]

[1] Zur Rechtsentwicklung Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 150 AO Rz. 36a ff.; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 21ff.; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 150 AO Rz. 70.
[2] Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) v. 28.1.2003, BGBl I 2003, 139 mit verschiedenen nachträglichen Änderungen.
[3] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 150 Rz. 70.

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