Rz. 22

Der Verstoß gegen das Vollständigkeitsgebot und die Wahrheitspflicht kann insbesondere straf- bzw. bußgeldrechtliche steuerliche Folgen haben, wenn hierdurch eine Steuerverkürzung[1] eintritt. Der vorsätzliche Verstoß erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung[2] bzw. bei leichtfertigem Verhalten kann eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO gegeben sein. Durch die Korrektur, zu der der Erklärungspflichtige bei vorsätzlichem Verhalten nach § 153 AO allerdings nicht verpflichtet ist[3], kann der Stpfl. aber unter den Voraussetzungen der §§ 371, 378 Abs. 3 AO (Selbstanzeige) Straf- bzw. Bußgeldfreiheit erlangen. Als steuerliche Folge bleibt eine eventuelle Zinspflicht nach § 235 AO (Hinterziehungszinsen) unberührt.

 

Rz. 23

Im Übrigen bewirkt vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten als steuerliche Folge eine Verlängerung der steuerlichen Festsetzungsfrist[4] sowie nach § 173 Abs. 2 AO die Änderungsmöglichkeit auch nach Eintritt der erhöhten Bestandskraft von Steuerbescheiden aufgrund einer Außenprüfung.

 

Rz. 24

Die Verletzung der Wahrheitspflicht hat nicht zur Folge, dass die Steuererklärungspflicht als nicht erfüllt anzusehen ist. Nur die gravierende Unvollständigkeit, dass aufgrund der Erklärung ein Besteuerungsverfahren gar nicht durchgeführt werden kann, kann als "Nichtabgabe" gewertet werden.[5]

 

Rz. 25

Beruht der Fehler, der zu einer Steuerverkürzung[6] führt, auf Fahrlässigkeit des Erklärungspflichtigen, so ergibt sich die Korrekturpflicht nach § 153 AO. Unerheblich ist insoweit, ob leichte, einfache oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.[7]

 

Rz. 26

Wirkt sich der Fehler zulasten des Erklärungspflichtigen aus, so hindert nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO grobes Verschulden eine Änderung zu seinen Gunsten. Der Erklärungspflichtige verletzt seine Mitwirkungspflicht auch, wenn er Einkünfte zwar nicht verschweigt, aber im nach § 150 AO amtlich vorgeschriebenen Vordruck an unzutreffender Stelle einträgt, mit der Folge, dass der Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden darf.[8]

 

Rz. 27

Die Verletzung der Steuererklärungspflicht hindert auch die Berufung auf etwaige Versäumnisse der Finanzbehörde und daraus resultierende Billigkeitsmaßnahmen.[9]

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