Rz. 24

Nach § 15 Abs. 2 AO bleibt die Angehörigeneigenschaft auch nach Wegfall der Entstehungsvoraussetzungen bestehen. Eine entsprechende Regelung für § 15 Abs. 1 Nr. 1 AO fehlt, so dass insoweit keine fortwirkende Angehörigeneigenschaft eintreten kann.[1]

 

Rz. 25

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AO sind Angehörige die in Nrn. 2 (Ehegatten und Lebenspartner), 3 (Verwandte und Verschwägerte ersten Grades und 6 (Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner) genannten Personen auch dann, wenn die Ehe und Partnerschaft nicht mehr besteht.

 

Rz. 26

In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO sind Angehörige die in Nr. 3 bis 7 genannten Personen auch dann, wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind (Adoption) erloschen ist. Die zivilrechtlich andere Rechtslage nach § 1755 BGB (Rz. 11) gilt hier nicht. Die Anwendung der Vorschrift kann in Fällen der Inkognito-Adoption praktische Schwierigkeiten bereiten.

Keine Regelung enthält § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO für die Aufhebung des Annahmeverhältnisses.[2] Insoweit gilt § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO analog, so dass das Angehörigeneigenschaft fortbesteht.[3] Eine entsprechende Folgerung ist nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zu ziehen.

 

Rz. 27

Nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 AO besteht im Fall des § 15 Abs. 1 Nr. 8 AO auch nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft die Angehörigenschaft fort, wenn die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Gleichzeitig mit der Einführung der Voraussetzung "häusliche Gemeinschaft" ist der Angehörigenbegriff insoweit erweitert worden, als nach Abs. 2 Nr. 3 auch nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft das Pflegeeltern- und -kinderverhältnis weiter bestehen bleiben kann. Voraussetzung hierfür ist, dass Pflegeeltern und -kinder wie schon zzt. der häuslichen Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind. Diese Erstreckung des Pflegekindverhältnisses über die Zeit der häuslichen Gemeinschaft hinaus ist in § 32 Abs. 2 u. 3 EStG nicht vorgesehen.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 15 AO Rz. 5.
[3] Musil, in HHSp, AO/FGO, § 15 AO Rz. 46.

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