Rz. 45

Eine gesetzliche Fristverlängerung kann § 149 Abs. 2 S. 2 AO für Stpfl. bringen, die allein oder zusammen mit anderen Einkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft[1] haben.[2] Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft[3] für ein Wirtschaftsjahr[4] ermittelt, das nicht mit dem Kj. übereinstimmt, so erfolgt nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG eine zeitanteilige Aufteilung des Gewinns aus den beiden das jeweilige Kj. betreffenden Wirtschaftsjahren. Die Gewinnermittlung für das abgelaufene Kj., auf das sich die Steuererklärung bezieht, kann also erst nach Abschluss des in dem abgelaufenen Kj. begonnenen Wirtschaftsjahres erfolgen. Die Abgabefrist für Steuererklärungen endet dann spätestens nach 5 Monaten (ab 2018 7 Monaten) nach Abschluss des anteilig einzubeziehenden Wirtschaftsjahres, sofern nicht der letztmögliche Abgabetermin nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO später liegt.[5]

 

Rz. 46

Diese Sonderregelung bezieht sich allerdings nur auf solche Steuererklärungen, denen unmittelbar eine Gewinnermittlung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Stpfl. zugrunde liegt.[6] Dementsprechend gilt die Fristverlängerung auch nur für die Feststellungserklärung, wenn die Gewinnermittlung Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist, sodass der Umstand, dass eine Feststellungserklärung noch nicht erstellt war, den Stpfl. nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der ESt-Erklärung entbindet.[7]

Zu den Sonderregelungen für die Jahre 2020 bis 2024 vgl. AEAO zu § 149 AO Nr. 1 Satz 2.

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