Rz. 14

Die Steuererklärungspflicht erlischt durch ihre ordnungsgemäße Erfüllung, d. h. durch die formale Abgabe der Erklärung.Die Steuerfestsetzung als deren Grundlage die Steuererklärung dienen soll[1], hat bei Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht auf den Bestand der Pflicht keine Auswirkung. § 149 Abs. 1 S. 4 AO stellt dementsprechend ausdrücklich fest, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung auch dann bestehen bleibt, wenn die Finanzbehörde den Steuerbescheid aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO erlassen hat.[2]

 

Rz. 15

Die Steuererklärungspflicht erlischt auch durch Ablauf der Festsetzungsfrist.[3] Da nach dem Fristablauf eine Steuerfestsetzung nicht mehr ergehen kann, erledigt sich hierdurch auch die Mitwirkungspflicht zur Steuerfestsetzung.[4] Nach Ablauf der Festsetzungsfrist freiwillig abgegebene Steuererklärungen können die Festsetzungsfrist nicht wieder eröffnen.[5] Gemäß § 181 Abs. 1 S. 1 AO gilt dies sinngemäß auch für die gesonderte Feststellung und damit auch für die Feststellung von Einheitswerten für das Grundvermögen. Das Bestehen der gesetzlichen Steuererklärungspflicht wirkt sich nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO auf den Beginn der Festsetzungsfrist aus.[6] Die Anlaufhemmung setzt das Bestehen voraus.[7]

 

Rz. 16

Die Verpflichtung zur Abgabe der ESt-Erklärung wird nicht dadurch berührt, dass Feststellungserklärungen für eine Mitunternehmerschaft noch nicht erstellt sind.[8] Der Abgabeverpflichtung für Steuererklärungen zu den vorgeschriebenen Terminen steht auch nicht entgegen, dass angeblich vorgreifliche steuerliche Verhältnisse aus früheren Besteuerungszeiträumen noch nicht abschließend geklärt sind.[9]

 

Rz. 17

Die Steuererklärungspflicht lebt auch nicht wieder auf wenn die Steuerfestsetzung, als deren Grundlage die Steuererklärung gedient hat[10], später aufgehoben wird.[11]

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