Rz. 16

Aufzubewahren ist nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO auch die Geschäftskorrespondenz.[1] Die Geschäftskorrespondenz umfasst einmal die Handelsbriefe, also nach § 238 Abs. 2 HGB die Korrespondenz des Kaufmanns, die gem. § 257 Abs. 2 HGB ein Handelsgeschäft i. S. v. §§ 343, 344 HGB betreffen. Diese umfasst zum anderen die Geschäftsbriefe, die die Korrespondenz der übrigen Buchführungspflichtigen betreffen.[2] Aufzubewahren sind die empfangene Geschäftskorrespondenz sowie Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe. Dies gilt auch für steuerlich relevante E-Mails.[3] Allerdings fallen innerbetriebliche E-Mails nicht unter die Bestimmung.[4] Die entsprechenden Bestimmungen nach Handelsrecht sind § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB.[5]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rz 17.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rz. 17.
[3] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 147 Rz. 36; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rz. 17b.
[4] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 147 Rz. 9.
[5] Störk/Lewe, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 257 HGB Rz. 15.

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