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Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob auch ein ungerechtfertigter Grundrechtseingriff in den Meldepflichten liegt. Die Gesetzesbegründung enthält zur Vereinbarkeit der Meldepflichten mit dem Europarecht nur einen kurzen Hinweis, dass kein Verstoß gegen Völkerrecht vorliegt. Ein Hinweis auf die nationalen Grundrechte ist nicht enthalten. Zwar hat der EuGH für Regelungen, die europäisches Recht umsetzen, gem. Art. 267 Abs. 1 lit. b) AEUV die (ausschließliche) Prüfungskompetenz. Dies gilt aber nicht, sofern die umzusetzende Richtlinie den nationalen Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum lassen. Ob eine Regelung, die sich innerhalb dieses Umsetzungsspielraums bewegt, in unverhältnismäßiger Weise in die nationalen Grundrechte eingreift, ist nach nationalem Recht zu beurteilen und unterliegt damit der Prüfungskompetenz des BVerfG.[1] Darüber hinaus ist eine Prüfung durch das BVerfG möglich, wenn ausnahmsweise auf europäischer Ebene kein vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährt wird.[2] Im Einzelfall wird daher zu prüfen sein, ob der deutsche Grundrechtsschutz in relevanter Weise über das Schutzniveau auf europäischer Ebene hinausgeht. Aus deutscher Sicht ist insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung[3] des Intermediärs, des Nutzers und ggf. von Beteiligten betroffen. Darüber hinaus ist insbesondere auch die Berufsfreiheit[4] in Form der Berufsausübungsfreiheit der Intermediäre betroffen.[5] Diesbezüglich ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Intermediär handelt, der einem erhöhten Verschwiegenheitsgebot unterliegt (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, ggf. Banken und Versicherungen). Sofern eine berufliche Verschwiegenheitspflicht besteht, ist der Eingriff in die Berufsfreiheit schwerwiegender und muss entsprechend gerechtfertigt werden. Außerdem ist zu beachten, dass das Vertragsverhältnis zu Rechtsanwälten und Steuerberatern ein erhöhtes Vertrauen beinhaltet.

[1] Vgl. zu diesem Thema Spatscheck/Spilker, DB 2020, 1420, 1422.
[2] BVerfGE v. 7.6.2000, 2 BvL 1/97, BVerfGE 102, 147, 161; vgl. dazu auch Stöber, BB 2020, 983ff.
[5] Vgl. hierzu Spatscheck/Spilker, DB 2020, 1420, 1422.

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