Rz. 24

Wird ein Verwaltungsakt in mündlicher Form erlassen, so kann der Betroffene verlangen, dass die Behörde ihn schriftlich bestätigt, sofern er ein berechtigtes Interesse hieran hat. "Mündlich" ist in diesem Fall als "nicht schriftlich" zu verstehen, erfasst auch durch Zeichen oder konkludentes Verhalten erlassene Verwaltungsakte, da das Interesse des Betroffenen an einer schriftlichen Fixierung eines durch Zeichen oder konkludentes Verhalten erlassenen Verwaltungsakts ebenso bestehen kann wie an der eines mündlich erlassenen; für eine Ungleichbehandlung dieser Fälle ist kein sachlicher Grund ersichtlich.[1] Missbräuche können dadurch verhindert werden, dass ein berechtigtes Interesse des Betroffenen bestehen muss. Im Steuerrecht gibt es aber regelmäßig nur in Ausnahmefällen konkludente Verwaltungsakte.

M. E. muss eine schriftliche Bestätigung auch erfolgen, wenn ein Verwaltungsakt in einfacher elektronischer Form ergangen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Stpfl. besteht. Ein einfacher elektronischer Verwaltungsakt ohne qualifizierte elektronische Signatur steht einem schriftlichen Verwaltungsakt nicht gleich, sondern entspricht wertungsmäßig mehr einem mündlichen Verwaltungsakt (vgl. Rz. 16). Er bietet also nicht die gleiche Sicherheit hinsichtlich erlassender Behörde und Inhalt wie ein schriftlicher Verwaltungsakt. Daher kann ein Interesse des Betroffenen an der schriftlichen Bestätigung bestehen. Ein derartiges Interesse besteht allerdings regelmäßig dann nicht, wenn die Schriftform nur dazu dient, komplizierte oder umfangreiche Berechnungen oder Rechtsauffassungen darzulegen. Diesem Informationsbedürfnis wird auch durch die einfache elektronische Form Rechnung getragen.

Dagegen steht ein qualifizierter elektronischer Verwaltungsakt einem schriftlichen Verwaltungsakt gleich (vgl. Rz. 16). Seine schriftliche Bestätigung kann also nicht verlangt werden.

 

Rz. 25

Das berechtigte Interesse an der schriftlichen Bestätigung braucht nicht steuerrechtlicher Natur zu sein, es genügt auch ein privatrechtliches oder sonstiges Interesse, dessen Verfolgung die Rechtsordnung als angemessen und sachgerecht ansieht. Es kann darin bestehen, dass der Betroffene den Erlass des Verwaltungsakts gegenüber einem Dritten oder einer Behörde nachweisen oder sich über Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegenüber dem Verwaltungsakt beraten lassen will. Der Betroffene muss die schriftliche Bestätigung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern[2], verlangen; es soll der Behörde erspart bleiben, noch nach längerer Zeit mit dem Verlangen nach einer Bestätigung rechnen zu müssen; in solchen Fällen würde sich auch der Inhalt des mündlichen Verwaltungsakts häufig nicht mehr genau feststellen lassen. Die Behörde kann jedoch auch nach ihrem Ermessen bei verspätetem Bestätigungsverlangen die Bestätigung erteilen.[3]

 

Rz. 26

Die schriftliche Bestätigung hat den wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts zu wiederholen. Sie muss Adressaten, erlassende Behörde, den verfügenden Teil (Tenor) und ggf. eine Begründung enthalten.

Die schriftliche Bestätigung ist selbst nicht Verwaltungsakt und bringt auch nicht die Rechtswirkungen des Verwaltungsakts, der bestätigt wird, hervor. Die rechtlich wirksame Regelung ist bereits mit Erlass des mündlichen Verwaltungsakts eingetreten. Die schriftliche Bestätigung führt daher nicht zum erneuten Lauf der Anfechtungsfrist.

Die Bestätigung kann auch elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen. Dies steht nach § 87a Abs. 4 AO der schriftlichen Form gleich; eine solche elektronische Bestätigung hat also die Wirkungen einer schriftlichen Bestätigung.

 

Rz. 27

Wird der mündliche Verwaltungsakt nicht schriftlich bestätigt, kann dieser Anspruch durch Leistungsklage[4] durchgesetzt werden.[5] Ein Nichtigkeitsgrund dürfte nicht vorliegen.[6]

Rz. 28–30 einstweilen frei

[1] A. A. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 37 VwVfG Rz. 24, die hier der Behörde einen Ermessensspielraum einräumen.
[2] Vgl. § 121 BGB.
[3] Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 37 VwVfG Rz. 23.
[5] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 119 AO Rz. 280.
[6] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 119 AO Rz. 281; für Nichtigkeit hingegen: Seer, in Tipke/Kruse, AO/FG0, § 119 AO Rz. 17.

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