Leitsatz

Führen Überentnahmen dazu, dass ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht abgezogen werden kann (§ 4 Abs. 4a EStG), bleibt es ohne Auswirkungen, ob die entnommenen Beträge zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt wurden.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt hatte wegen Überentnahmen von 435.008 DM die betrieblichen Schuldzinsen um 17.661 DM gekürzt. Der Kläger machte geltend, die entnommenen Beträge seien in Höhe von 126.473 DM zur Bezahlung von Grundstückskosten bei vermieteten Immobilien verwendet worden. Insoweit müssten die Zinsen entweder als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften angesetzt werden.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Das Gesetz stelle nicht darauf ab, für welche Zwecke die Überentnahmen verwendet worden sind. Außerdem habe der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht die nötigen Nachweise nicht vollständig erbracht.

 

Hinweis

Die Rechtsauffassung des FG vermag in der streitigen Rechtsfrage nicht zu überzeugen. Sie kann dazu führen, dass Zinsaufwand, der unstreitig durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist, steuerlich vollständig außer Ansatz bleibt. Das lässt sich sachlich nicht rechtfertigen und entspricht nicht der Zielsetzung des Gesetzes. Da der Gesetzgeber die Sonderfrage der Verwendung der Entnahmen im Rahmen einer anderen Einkunftsart nicht regeln wollte, könnte insoweit eine Lücke im Gesetz angenommen werden, die entsprechend dem Sinn der Regelung, die nur privat veranlassten Zinsaufwand vom Abzug ausschließen wollte, zu füllen ist. Dafür sprechen auch zwingende verfassungsrechtliche Gesichtspunkte der Verletzung des steuerlichen Nettoprinzips. Der BFH wird sich demnächst dazu äußern, ob das Abzugsverbot für betrieblich veranlassten Zinsaufwand auch in anderen Fällen gegen das steuerliche Nettoprinzip verstößt (Niedersächsisches FG, Urteil v. 8.5.2007, 15 K 20353/04, EFG 2008 S. 797, Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 99/07). Ungeklärt ist übrigens immer noch, ob der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Überentnahmen ein positives Kapital zum 1.1.1999 zulasten der Steuerpflichtigen unberücksichtigt lassen darf.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 20.03.2008, 15 K 409/04

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