BMF, 8.9.2005, IV B 2 - S 2144 - 3/05

Es wurde auf Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG bei Einnahmenüberschussrechnern hingewiesen.

Das angesprochene Praxisproblem resultiert daraus, dass die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Entnahmen und Einlagen für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erst ab dem 1.1.2000 besteht, die Beträge aber auch schon vor diesem Zeitpunkt zur Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen benötigt werden.

Dies betrifft all jene Einnahmenüberschussrechner, die nicht auf vorhandene Geschäftsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen zurückgreifen können, i.d.R. also Steuerpflichtige, die ihren Gewinn anhand einer reinen Belegsammlung ermitteln. Es handelt sich dabei zumeist um einfach gelagerte Fälle. Den Steuerpflichtigen kann es zugemutet werden, die Einlagen und Entnahmen aus den vorhandenen Unterlagen (Kassenaufzeichnungen soweit vorhanden, Kontoauszüge) zu ermitteln.

Verlangt der Steuerpflichtige den Abzug von Zinsen als Betriebsausgaben, hat er die betriebliche Veranlassung nachzuweisen. Er trägt für den Abzug von Betriebsausgaben die objektive Beweislast. Dies erfolgt hier i.d.R. durch Vorlage der Kontoauszüge.

Wurden die für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen notwendigen Salden der Entnahmen und Einlagen nicht aufgezeichnet, sind sie gemäß § 162 AO zu schätzen. Grundlage bilden hierfür die Einnahmenüberschussrechnung, die Salden des/der Bankkonten und die Kassenaufzeichnungen (soweit vorhanden).

Die Schätzung der Entnahmen und Einlagen beruht nicht auf Tz. 38 des BMF-Schreibens vom 22.5.2000 (IV C 2 – S 2144 – 60/00, BStBl 2000 I S. 588), sondern auf dem Gesetz. Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie gemäß § 162 AO zu schätzen. Dabei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung.

Eine Forderung, § 4 Abs. 4a EStG im Ergebnis insgesamt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden, kann deshalb nicht befürwortet werden.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a

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