Berücksichtigung von Bereicherungen ist umsetzungsbedürftig: Hiermit setzt der EuGH seine vorstehend dargestellte, bisherige Rechtsprechung zur Frage eines "Rückzahlungserfordernisses" konsequent fort. Grundsätzlich müssen Steuern dem Abgabenpflichtigen ohne Einschränkungen erstattet werden (beim Erstattungsanspruch handelt es sich um einen unionsrechtlich geschützten Anspruch[37]). Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Erstattungen lediglich erfolgen dürfen, wenn der Erstattungsempfänger hierdurch nicht ungerechtfertigt bereichert ist. Es ist den MS lediglich nicht verboten, die Erstattung der Steuern im nationalen Recht davon abhängig zu machen, dass keine ungerechtfertigte Bereicherung beim Anspruchsberechtigten eintritt.[38] Dieses Abweichen von der Regel muss sich dann aber klar aus dem Gesetz ergeben – insbesondere natürlich, in welchen Fällen es konkret gelten soll und unter welchen Bedingungen.[39] Die Steuerpflichtigen sollen nicht raten müssen, ob sie Geld, das sie fälschlicherweise an den Fiskus abgeführt haben (möglicherweise sogar aufgrund fehlerhafter Verwaltungsanweisungen oder aufgrund verbindlicher Auskünfte), zurückbekommen oder nicht. So z.B., wenn bei der Alkohol- oder Energiesteuer ein Anspruch ohne Einschränkungen bestünde, bei der Mehrwertsteuer aber nur, wenn keine ungerechtfertigte Bereicherung vorläge.[40]

Auch bei der MwSt erfolgen Erstattungen trotz "Bereicherung": Noch problematischer wäre es, wenn sogar innerhalb ein und derselben Steuerart (hier der MwSt) unterschiedliche Voraussetzungen für Erstattungsvorgänge gelten würden. So werden MwSt-Beträge, die zu Unrecht an den Fiskus entrichtet werden, durchaus erstattet, ohne dass der Erstattungsempfänger den erstatteten Betrag an denjenigen zu zahlen hat, der die Abgabe wirtschaftlich zu tragen hat. Sind z.B. L und LE unzutreffend davon ausgegangen, dass LE Steuerschuldner für eine Leistung des L ist, und hat LE die MwSt an das FA abgeführt, kann LE, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich L Steuerschuldner war, die Erstattung der Steuer beantragen. Dies selbst dann, wenn L für diesen Fall zivilrechtlich die Zahlung der MwSt-Beträge von LE zwar fordern kann, LE diesen Anspruch aber nicht erfüllt. Laut BFH kann dem materiellen Recht nämlich kein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, dass LE eine bei ihm rechtswidrig nach § 13b UStG vorgenommene Besteuerung erst aufgrund der Zahlung der MwSt-Beträge an L rückgängig machen könne.[41]

Gesetzl. Regelung in Österreich: Um der Anforderung des EuGH, dass das Rückzahlungserfordernis gesetzlich geregelt sein muss, nachzukommen, hat z.B. der österreichische Gesetzgeber gehandelt und mit § 239a BAO eine entsprechende (die Grundsätze für alle Steuerarten vorgebende) Vorschrift eingefügt. In dieser wird geregelt, dass die Erstattung einer Steuer nicht erfolgen soll, wenn sie entsprechend der gesetzlichen Systematik wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde.[42] Auch bei dieser eher rudimentären Formulierung bleiben natürlich viele Fragen offen, aber zumindest ist schon einmal die Grundfrage geregelt, dass nämlich eine "Rückzahlung" erforderlich ist.[43]

[37] Vgl. EuGH v. 11.7.2002 – C-62/00 – Marks & Spencer plc, UR 2008, 592 Rz. 30. EuGH v. 14.6.2017 – C-38/16 – Compass Contract Services Limited, UR 2017, 602 Rz. 29; EuGH v. 28.9.2023 – C-508/22 – KL, PO, juris Rz. 40 f.
[38] Vgl. EuGH v. 20.10.2011 – C-94/10 – Danfoss A/S und Sauer-Danfoss ApS, juris Rz. 20 f.
[39] Vgl. auch Prätzler, jurisPR-SteuerR 39/2018 Anm. 5.
[40] Wobei auch klarzustellen wäre, wann eine Bereicherung "ungerechtfertigt" wäre.
[41] Vgl. BFH 27.9.2018 – V R 49/17, UR 2018, 959 Rz. 16 und 23; BFH 23.1.2019 – XI R 21/17, UR 2019, 300; a.A. BMF v. 26.7.2017, BStBl. I 2017, 1001 Rz. 15a. Der BFH verweist in den vorgenannten Entscheidungen zwar darauf, dass es in dieser Situation, anders als in § 14c UStG, keinen Verweis auf § 17 UStG gebe (vgl. z.B. BFH 27.9.2018 – V R 49/17, UR 2018, 959 Rz. 26; dazu, dass es sich bei diesem Verweis ohnehin lediglich um einen Rechtsfolgenverweis handelt, s. unten V.3.a) aa)). Sollte dieser Hinweis des BFH aber tatsächlich zutreffen, würde das die Fragestellung lediglich verschieben. Es würde sich dann nämlich die Frage stellen, warum das Gesetz in der einen Situation auf § 17 UStG verweist, in der anderen aber nicht.
[42] BFG, Urt. v. 21.6.2021 – GZ. RE/7100001/2021 Rz. 17. Dies betrifft u.a. die Mehrwertsteuer, die als Verbrauchsteuer regelmäßig wirtschaftlich vom Leistungsempfänger getragen werden soll, gegenüber dem Fiskus aber vom Leistenden geschuldet wird.
[43] Vereinfacht gesagt: Das "Ob" ist geklärt; zum "Wie" bleiben diverse Fragen bestehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge