Leitsatz
Kosten für die operative Entfernung einer Fettschürze können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn vor der Operation ein amtsärztliches Attest über die medizinische Notwendigkeit eingeholt wurde.
Sachverhalt
Die Klägerin litt nach zwei Schwangerschaften an einer Gewebeüberdehnung und ließ sich ihre "Fettschürze" operativ entfernen. Da die Krankenkasse sich nicht an den Aufwendungen beteiligte, machte die Klägerin die selbst getragenen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen und verwies auf die fehlende Zwangsläufigkeit der Maßnahme. Auch ein nachträglich ausgestelltes Attest des Hausarztes überzeugte das Finanzamt nicht. Die Klägerin führte hingegen ihren seelischen Leidensdruck an, den sie vor der Operation durchlebte.
Entscheidung
Das FG erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung an. Nach Ansicht der Richter habe die Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Operation den Charakter einer Krankheitsbehandlung trug. Erfahrungsgemäß beruhten derartige Schönheitsoperationen oft auf ästhetischen und kosmetischen Gründen. Eine derartige private Veranlassung hätte die Steuerpflichtige durch ein vorher eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Attest widerlegen müssen. Nur so hätte sie die medizinische Notwendigkeit eindeutig nachgewiesen.
Hinweis
Mit dem Urteil folgt das FG der Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Nachweispflicht von Krankheitskosten (BFH, Urteil v. 14.2.1980, VI R 218/77). Stehen Operationen bevor, bei denen nicht eindeutig feststeht, ob sie zur Heilung einer Krankheit tatsächlich erforderlich sind, sollten Steuerzahler im Vorhinein ein amtsärztliches Attest einholen. Nur so kann der steuerliche Abzug sichergestellt werden.
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