rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für die Operation einer Fettschürze mit Gewebeerschlaffung eine außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für die operative Entfernung einer Fettschürze sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn vor der Operation kein amts- oder vertrauensärztliches Attest eingeholt wurde, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit ergibt.

Bei Operationen, die häufig aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, muss dem Steuerpflichtigen zugemutet werden, vor Durchführung der Maßnahme fachlichen Rat dazu einzuholen, unter welchen Voraussetzungen entsprechende Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Operationskosten für die Klägerin als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die ... geborene Klägerin ließ sich am ... 2005 in einer Operation durch einen Facharzt für plastische Chirurgie eine Fettschürze mit Gewebeerschlaffung und -überdehnung nach zwei Schwangerschaften - die Kinder waren ... und ... geboren - entfernen. Die körperlichen Beeinträchtigungen führten nach Darstellung der Klägerin für sie zu einer belastenden seelisch-psychischen Lebenssituation, aufgrund derer ihr Hausarzt - Facharzt für Allgemeinmedizin - am 15.11.2006 die Operation als medizinisch notwendig beurteilte. Auf das ärztliche Attest vom 15.11.2006 wird Bezug genommen.

In der am 31.07.2006 eingereichten Einkommensteuererklärung 2005 erklärten die Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 8.998 €. Hiervon entfallen 6.400 € auf die Operation; dieser Betrag wurde für das ärztliche Honorar, die Benutzung des Operationssaals und die Verwendung von Material, für die stationäre medizinische Nachbehandlung, für die postoperative Betreuung und für ein Kompressionsmieder gezahlt. 758,10 € zahlte die Klägerin an die Fachärzte für Anästhesie (Gesamtsumme: 7.208,10 €). Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse erfolgte insoweit nicht.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 26.10.2006 die Einkommensteuer auf 20.260 € fest. Dabei berücksichtigte er einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 90.995 €; er erkannte außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG - aber lediglich in Höhe von 1.665 € - vor Berücksichtigung der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG - an, ohne die Aufwendungen für die Operation der Fettschürze berücksichtigt zu haben. In den Erläuterungen führte der Beklagte aus, dass die Aufwendungen für die plastische Chirurgie aufgrund fehlender Zwangsläufigkeit nicht berücksichtigt werden könnten. Mit Schreiben vom 21.11.2006, eingegangen am darauf folgenden Tag, legten die Kläger Einspruch ein und fügten das ärztliche Attest vom 15.11.2006 bei. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.01.2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen haben die Kläger am 22.02.2007 Klage erhoben.

Die Kläger tragen vor: Bei dem ärztlichen Attest vom 15.11.2006 handele es sich nicht um eine Bescheinigung aus "reiner Gefälligkeit"; dieses widerspräche dem Berufsrecht der Ärzte. Auch wenn heute eine Begutachtung nicht mehr möglich sei, gelinge es ihnen dennoch, die Notwendigkeit der Maßnahme zu beweisen. Es seien zur Gerichtsakte gereichte Fotos vor und nach dem Eingriff aufgenommen worden, die anschaulich belegten, dass eine Operation unumgänglich gewesen sei. Die einzige Alternative hätte in der Akzeptanz des Status quo bestanden. Gerade dies sei ihr, der Klägerin, nicht möglich gewesen, da der seelische Druck angewachsen und letztlich unerträglich geworden sei. Für sie habe es keine Alternative zur Operation gegeben.

Sie, die Kläger, hätten nicht wissen können, dass es notwendig sei, vor dem Eingriff eine amtsärztliche Untersuchung zu beantragen. Zwar sei allgemein bekannt, dass ein solches Attest zum Beispiel vor Antritt einer Kur einzuholen sei. Im vorliegenden Fall jedoch hätten sie keine Zweifel daran gehabt, dass sie die Kosten für die Heilbehandlung selbst zu tragen hätten und diese nicht von dem Sozialversicherungsträger übernommen werden könnten. Der Irrtum über die Notwendigkeit einer amtsärztlichen Bescheinigung sei entschuldbar.

Die Oberfinanzdirektionen hätten klargestellt, dass für die mittels Lasertechnik durchgeführten Augenoperationen ein vorher erstelltes amtsärztliches Attest zur Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung nicht notwendig sei, da in diesen Fällen immer eine Krankheit vorliege. Im Streitfall sei zu bedenken, dass es sich nicht um eine selbstverschuldete Fettleibigkeit handelte, diese vielmehr durch einen medizinischen Vorgang ausgelöst worden sei. Übergewichtigkeit ziehe auch schwere Folgeerkrankungen an Herz und Gelenken nach sich.

Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid über Einkommensteuer und über Solidaritätszuschlag für 2005 vom 26.10.2006 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2007 dahingehend zu ändern, dass die Einkommens...

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