Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Adoption eines Volljährigen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen nach § 1767 BGB müssen positiv feststehen; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Beteiligten.

2. Wenn festgestellt werden kann, dass bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden entstanden ist, ist die Adoption i.S.d. § 1767 Abs. 1 BGB sittlich gerechtfertigt, selbst wenn ein konkreter Einzelzweck mit der Adoption verbunden ist, der nicht familienbezogen ist, sondern z.B. im Bereich des Steuerrechts oder des Ausländerrechts liegt.

3. Wenn noch kein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis festzustellen ist, kommt eine sittliche Rechtfertigung i.S.d. § 1767 BGB auch dann in Betracht, wenn lediglich zu erwarten ist, dass ein solches Verhältnis künftig entstehen wird und ein familienbezogenes Motiv (etwa die Fortführung des Lebenswerkes oder die Betreuung und Unterstützung bei Krankheit im Alter) der entscheidende Anlass für die Annahme ist. Die Adoption ist dagegen nicht sittlich gerechtfertigt, wenn wirtschaftliche oder ausländerrechtliche Zwecke Hauptmotiv für die Annahme sind.

 

Normenkette

BGB §§ 1767, 1741

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 11.02.2009; Aktenzeichen 3 T 244/08)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der 55 Jahre alte Beteiligte zu 2) ist deutscher Staatsangehöriger. Von Beruf ist er selbständiger Steuerberater. Er hat eine Tochter, nämlich die leibliche Tochter seiner ersten Ehefrau, die er als Minderjährige adoptiert hatte. Seit dem (...) 2003 ist er in zweiter Ehe mit der Mutter der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Eheleute leben seither gemeinsam in G. Die Mutter der Beteiligten zu 1) war kubanische Staatsangehörige. Sie ist vor etwa zehn Jahren nach Deutschland gekommen, da ihre andere Tochter mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und in K. wohnt. Die Mutter der Beteiligten zu 1) besitzt seit dem 12.1.2007 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die 35 Jahre alte Beteiligte zu 1) ist kubanische Staatsangehörige. Sie ist geschieden und lebt mit ihren beiden minderjährigen Kindern auf Kuba. Zu ihrem leiblichen Vater hat sie seit ihrer Kindheit keinen Kontakt mehr. Der Bruder der Beteiligten zu 1) lebt in Spanien.

Der Beteiligte zu 2) hatte die Beteiligte zu 1) im Sommer 2002 bei einem Besuch auf Kuba kennengelernt. Gemeinsam mit seiner Ehefrau besuchte er sie dort in den folgenden Jahren jeweils für insgesamt etwa sechs Wochen im Jahr und hielt sich anlässlich der Besuche in ihrem Haushalt auf. Nachdem die Ehefrau des Beteiligten zu 2) aus gesundheitlichen Gründen seit Ende 2006 keine Flugreisen mehr unternehmen kann, besuchte der Beteiligte zu 2) die Beteiligte zu 1) vom 30.12.2006 bis zum 14.1.2007 allein. Von Ende Januar 2008 bis zum 11.3.2008 besuchte die Beteiligte zu 1) ihre Mutter und den Beteiligten zu 2) in deren Haushalt in G.. Der Beteiligte zu 2) und seine Ehefrau unterhalten regelmäßigen telefonischen Kontakt mit der Beteiligten zu 1). Sie unterstützen die Beteiligte zu 1) mit Ratschlägen sowie regelmäßig auch finanziell. Der Beteiligte zu 2) spricht fließend Spanisch, die Beteiligte zu 1) ist der deutschen Sprache teilweise mächtig.

Am 30.9.2005 ließen der Beteiligte zu 2) und seine Ehefrau notariell den Antrag beurkunden, die Adoption der Beteiligten zu 1) nach den Vorschriften der Minderjährigenadoption auszusprechen (UR-Nr. 569/2005 des Notars W.). Diesen Antrag reichte der Notar W. im Jahre 2006 bei dem AG Eckernförde ein (3 XVI 385). Das AG hörte den Beteiligten zu 2) persönlich an (Protokoll Bl. 29d. BA) und wies den Antrag durch Beschluss vom 26.6.2006 zurück (Bl. 30, 31d. BA). Die Adoption sei nicht sittlich gerechtfertigt i.S.d. § 1767 Abs. 1 BGB. Zwischen dem Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 1) bestehe kein Eltern-Kind-Verhältnis, sondern es stünden wirtschaftliche Gründe, insbesondere eine mögliche Einreise der Beteiligten zu 1) nach Deutschland, im Vordergrund. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wies die zuständige Kammer des LG den Beschwerdeführer auf fehlende formelle Voraussetzungen der Adoption hin und teilte gleichzeitig mit, dass aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bedenken bestünden, ob (schon jetzt) die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption erfüllt seien (Bl. 39, 40d. BA). Der Beteiligte zu 2) nahm mit Schriftsatz vom 15.5.2007 seine Beschwerde zurück (Bl. 46a d. BA).

Mit Schriftsatz vom 7.2.2008 hat der Notar W. erneut den Antrag vom 30.9.2005 eingereicht und damit das jetzige Verfahren eingeleitet. Gleichzeitig hat er eine Erklärung des Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau vom 5.2.2008 zur aktuellen Familiensituation (UR-Nr. 97/2008 des Notars W., Bl. 7 ff. d. A.) und einen notariell beurkundeten eigenen Adoptionsantrag der Beteiligten zu 1) vom 5.2.2008 (UR-Nr. 98/2008 des Notars W., Bl. 25, 26d. A.) vorgelegt. Am 2.5.200...

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