Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgrund eines zivilrechtlich geschlossenen Vergleichs geleistete Zahlungen führen nicht zu einer Korrektur der Umsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlt der Verkäufer eines Gebäudes auf Grund einer Mietgarantie an den Käufer einen Geldbetrag, so ist dies umsatzsteuerlich als echter Schadensersatz zu bewerten und mindert nicht gemäß § 17 Abs. 1 UStG die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Gebäudes.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2010; Aktenzeichen V R 2/09)

 

Tatbestand

Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt ist streitig, ob die aufgrund eines zivilrechtlich geschlossenen Vergleichs von der Klägerin geleisteten Zahlungen zu einer Korrektur der Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) führen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Gesellschafter der GbR … hatten sich mit Vertrag vom 3. Oktober 1986 zu einer GbR zusammengeschlossen, deren Zweck der Erwerb eines in … belegenen Grundstücks, dessen Bebauung und Verwertung war. Das Grundstück wurde mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1986 zum 5. Januar 1987 erworben. Die Klägerin begann mit der Errichtung eines Einkaufszentrums. Nach der geplanten Konzeption sollten sich auf abgegrenzten vermieteten Teilflächen verschiedene Branchen ansiedeln.

Mit Kaufvertrag vom 6. November 1987 wurde das Grundstück mit dem noch nicht vollständig fertig gestellten Objekt für 20,2 Mio. DM zum 1. Dezember 1987 steuerpflichtig an die Beigeladene veräußert. Die GbR wurde laut Gesellschafterbeschluss vom 28. Oktober 1987 zum 1. Dezember 1987 beendet. Die Liquidation wurde zum 31. Mai 1988 durchgeführt.

In dem mit der Beigeladenen abgeschlossenen Kaufvertrag heißt es in § 3 Abs. 3 wie folgt:

"Der Verkäufer garantiert, dass das Gebäude an die in Anlage 3 aufgeführten Mieter vermietet ist und dass das Mietaufkommen jährlich von mindestens 1.480.000 DM netto garantiert wird aus den abgeschlossenen Mietverträgen."

Unter Verweis auf diesen Passus des Kaufvertrages forderte die Beigeladene im Zivilrechtsweg im Jahr 1990 von der Klägerin Zahlungen in Höhe von mehr als 4,5 Mio. DM mit der Begründung, dass die Klägerin ihr im Kaufvertrag jährliche Mieteinnahmen aus dem Objekt in Höhe von 1.480.000 DM garantiert habe, dass aber die tatsächlichen Mieteinnahmen erheblich niedriger gewesen seien. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) vertrat in seiner Entscheidung vom 27. November 1998 den Standpunkt, dass die Klägerin eine Mietgarantie gegeben habe, das heißt die Klägerin sich verpflichtet habe, der Beigeladenen eine etwaige Differenz zwischen tatsächlich erzielten Mietein-nahmen und einer Sollmiete zu ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf Blatt 106 ff der Umsatzsteuerakte verwiesen. Die Ansprüche für die Mietausfälle 1988 bis 1990 seien allerdings verjährt. Das OLG wies das Verfahren jedoch zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs der Beigeladenen an das Landgericht zurück. In diesem Verfahren wurde schließlich im Jahr 2004 zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die Klägerin bis spätestens zum 30. September 2004 Schadensersatz in Höhe von 605.000 EUR zu zahlen.

...

Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus diesem Klageverfahren und dem ihm zu Grunde liegenden Sachverhalt erledigt."

Mit einer beim Finanzamt am 20. Juli 2005 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr machte die Klägerin neben unstreitigen Vorsteuerabzugsbeträgen unter Verweis auf die von ihr an die Beigeladene geleistete Zahlung in Höhe von 605.000 EUR eine entsprechende Korrektur der Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 1 UStG geltend und erklärte, es handele sich bei dieser Zahlung um eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises für das o.a. Objekt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei der an die Beigeladene geleisteten Zahlung um einen echten Schadensersatz handele, der nicht als Entgeltsminderung zu beurteilen sei. Es erteilte dementsprechend unter dem Datum vom 22. Dezember 2005 einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, mit dem es unter Anerkennung der erklärten Vorsteuerabzugsbeträge, jedoch ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Entgeltsminderung die Umsatzsteuer auf -3.392,66 EUR festsetzte.

Ihren hiergegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:

Der Umsatz werde bei Lieferung nach dem Entgelt bemessen. Entgeltsminderungen lägen unter anderem vor, wenn dem Leistungsempfänger bereits gezahlte Beträge zurückgewährt würden, ohne dass er dafür eine Leistung zu erbringen habe. Auf die für die Ermäßigung des Entgelts maßgeblichen Gründe komme es nicht an. Der vorliegende Sachverhalt entspreche im Übrigen dem im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Januar 2003 zu Grunde liegenden Sachverhalt. Dort habe der Kläger eine Maschine erworben, die nach Inbetriebnahme erheb...

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