Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umsatzbesteuerung nach Durchschittssätzen der Überlassung von Vieheinheiten an eine als landwirtschaftlicher Betrieb agierenden Empfänger-KG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Überlassung von Vieheinheiten, die einer Empfänger-KG ermöglicht, gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG als landwirtschaftlicher Betrieb zu agieren, unterliegt ihrerseits nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG.

 

Normenkette

UStG §§ 24, 24 Abs. 2 Nr. 2; BewG §§ 51, 51a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Überlassung von Vieheinheiten der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt.

Der Kläger ist Landwirt und betreibt als solcher einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Daneben ist der Kläger als Kommanditist an einer landwirtschaftlichen Personengesellschaft (im Folgenden: die KG) beteiligt. Diese Gesellschaft wurde durch Vertrag vom 30. Januar 1997 mit Wirkung zum 1. Februar 1998 gegründet (vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrages). Hintergrund für die Gründung war der Umstand, dass der Komplementär, Herr A, die von ihm betriebene Viehwirtschaft ausdehnen wollte, ohne dabei deren steuerrechtliche Einordnung als landwirtschaftliche Produktion - und damit den Anwendungsbereich des § 24 UStG - zu verlassen. Da der Kläger die ihm aufgrund des landwirtschaftlichen Betriebes zustehenden Vieheinheiten in Ermangelung eines eigenen Viehbetriebes nicht benötigte, konnte er diese der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Zweck der Gesellschaft (§ 2 des Gesellschaftsvertrages) war die Schweinemast im Rahmen einer Gesellschaft, die nach den Vorschriften des § 51 a des Bewertungsgesetzes (BewG) landwirtschaftliche Einkünfte erzielt. Der Kläger war verpflichtet, der Gesellschaft auf Anforderung bis zu 350 Vieheinheiten seines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 51 a Abs. 1 Ziff. 1 b BewG zur Verfügung zu stellen. Seine Vergütung erfolgte zunächst in Form einer Verzinsung seines Kapitalkontos.

Mit Ergänzungsvertrag vom 15. Juli 2002 vereinbarten die Gesellschafter - unter Beibehaltung der übrigen Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrages -, dass der Kläger verpflichtet war, der Gesellschaft auf Anforderung bis zu 766 Vieheinheiten zur Verfügung zu stellen. Er erhielt für die zur Verfügung gestellten Vieheinheiten, die der KG bis heute zur Verfügung gestellt werden, einen Festbetrag von jährlich 4.897,75 €.

In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre 2008 bis 2011 erklärte der Kläger Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 7.723,00 € (2008), 5.203,00 € (2009), 0,- € (2010) und 6.054,00 € (2011). Die aufgrund der Überlassung der Vieheinheiten bezogene Vergütung in Höhe von 4.897,75 € war in den erklärten Umsätzen jeweils nicht enthalten.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 16. August 2013 fand beim Kläger in der Zeit vom 28. Oktober 2013 bis zum 5. Februar 2014 eine Betriebsprüfung statt. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 14. Februar 2014 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass für die Überlassung der Vieheinheiten eine Miete/Pacht geleistet werde. Auf solche Umsätze finde eine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG keine Anwendung. Der Prüfer errechnete aus dem vom Kläger bezogenen Bruttowert eine Umsatzsteuer in Höhe von 781,47 € für die jeweiligen Streitjahre.

Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ am 8. April 2014 geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen es - soweit für den Streitfall von Belang - die Umsatzsteuer in Ansehung der für die Überlassung der Vieheinheiten bezogene Vergütung um jeweils 781,47 € erhöhte.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 5. Mai 2014. Zur Begründung trug er vor, die streitigen Umsätze unterlägen gemäß § 24 UStG der Umsatzsteuerpauschalierung; es handele sich dem Grunde nach um eine Dienstleistung gemäß Art. 295 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in Verbindung mit dem Anhang VIII Nr. 5 zu Art. 295 MwStSystRL. Zudem regele Abschnitt 24.3 Abs. 9 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE), dass es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet werde, wenn Umsätze aus der Veräußerung von immateriellen Wirtschaftsgütern, die die rechtliche Grundlage der Erzeugertätigkeit des Unternehmens darstellten, der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen würden. Vieheinheiten stellten immaterielle Wirtschaftsgüter dar; etwas anderes könne auch nicht für sonstige Leistungen mit immateriellen Wirtschaftsgütern gelten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2014 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Vieheinheiten würden für Tierbestände entsprechend ihrer Flächenabhängigkeit und des Futterbedarfs berechnet. Überschritten die Vieheinheiten eines Betriebes im Verhältnis zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen bestimmte Grenzen, liege kein landwirtschaftlicher Betrieb, sondern ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Entsprechendes gelte für Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sei...

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