Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für die Instandsetzung eines unentgeltlich erworbenen Grundstücks als Vorkosten gem. § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für die Instandsetzung eines unentgeltlich erworbenen Grundstücks können nicht als Vorkosten gem. § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG berücksichtigt werden.
  2. Ein Ausbau / eine Erweiterung stellt ein eigenständiges Objekt i.S.d. § 10e Abs. 2 EStG dar. Vor der Herstellung eines (neuen) Objektes können keine dieses Objekt betreffenden Erhaltungsmaßnahmen anfallen.
  3. Sofern ein enger Zusammenhang zwischen der Herstellung des Ausbaus / der Erweiterung und den Maßnahmen an dem Altgebäude dergestalt besteht, dass die bautechnischen Maßnahmen in einer Weise ineinandergreifen, dass die eine Maßnahme die andere bedingt, so besteht ggf. ein unmittelbarer Zusammenhang i.S.d. § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG, die Aufwendungen sind dann jedoch den Herstellungskosten des Ausbaus / der Erweiterung zuzurechnen, so dass aus diesem Grunde ein Abzug gemäß § 10 Abs. 6 EStG ausscheidet.
 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 6 S. 1, Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.2003; Aktenzeichen X R 63/01)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen in Höhe von 67.035,88 DM als Vorkosten im Sinne des § 10e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erwarb im August 1990 als Erbe seiner Mutter ein Grundstück. Das Grundstück ist mit einem 1952 errichteten Einfamilienhaus bebaut. Das Haus stand zunächst leer, in den Jahren 1994 und 1995 ließen die Kläger diverse Sanierungs-, Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen an dem Haus durchführen, u.a. wurde die Wohnfläche im Dachgeschoss vergrößert. Seit Juni 1995 nutzen die Kläger das Haus zu eigenen Wohnzwecken. Für die aus den Ausbaumaßnahmen resultierenden Herstellungskosten begehrten die Kläger 1995 die Grundförderung gemäß § 10e Abs. 2 EStG, mit ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Jahr 1994 begehrten die Kläger, folgende Aufwendungen als Vorkosten im Sinne des § 10e Abs. 6 EStG zu berücksichtigen:

Heizungserneuerung

16.933,40 DM

Umstellung Wechsel- auf Drehstrom

6.891,95 DM

Malerarbeiten im Außenbereich

6.626,07 DM

Glaserarbeiten

502,78 DM

Dacharbeiten

7.930,18 DM

Sanierung Außenwände

20.872,50 DM

Schuldzinsen

7.279,00 DM

67.035,88 DM

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Vorkosten und setzte die ESt mit Bescheid vom 23. August 1996 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Vorkostenabzug im Falle des unentgeltlichen Erwerbs nicht zulässig sei. Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch machten die Kläger geltend, dass ein Ausbau i.S.d. § 10e Abs. 2 EStG vorliege und die geltend gemachten Aufwendungen daher als Vorkosten abzugsfähig seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 1998 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück und führte Folgendes aus: Nach der Rechtsprechung des Bundsfinanzhofes (BFH) komme ein Vorkostenabzug nur in Betracht, wenn das Objekt entgeltlich erworben werde; daran fehle es. Die Aufwendungen würden nicht nur die Schaffung neuer Räume, sondern die Renovierung des ganzen Hauses betreffen. Ein Ausbau i.S.d. § 10e Abs. 2 EStG liege nicht vor, da für die Schaffung neuen Wohnraums eine Baugenehmigung erforderlich sei, die nicht vorliege.

Mit ihrer am 18. Februar 1998 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, dass die streitigen Aufwendungen Instandhaltungskosten seien, die mit dem Ausbau zusammenhingen, weil sie durch den Ausbau ausgelöst worden seien. Der Ausbau sei ein eigenständiges Objekt i.S.d. § 10e EStG. Grund und Boden sowie das Altgebäude seien in den Steuervergünstigungsfall nicht involviert, so dass es nicht darauf ankomme, ob das Altgebäude entgeltlich oder unentgeltlich erworben worden sei. Die 1994 als Vorkosten geltend gemachten Schuldzinsen könnten die Kläger nicht einzelnen Baumaßnahmen zuordnen, sie seien jedoch in vollem Umfang ausbaubedingt als Vorkosten zu berücksichtigen.

Die Kläger haben eine Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 8. August 2000 vorgelegt, nach deren Inhalt die durchgeführten Maßnahmen z.T. genehmigungsfrei und im Übrigen durch die erteilte Baugenehmigung gedeckt waren.

Die Kläger beantragen,

den ESt-Bescheid 1994 vom 23. August 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 1998 zu ändern und die ESt auf ... DM festzusetzen.

Das beklagte FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind nicht gemäß § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG als Vorkosten zu berücksichtigen. Nach § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG können Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatz 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, wie Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Aufwendungen

  • unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens zus...

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