Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit weitergereichten Sachprämien

 

Leitsatz (amtlich)

Lobt ein Großhändler im Rahmen von Werbemaßnahmen und Verkaufsförderaktionen Sachprämien bei Erreichen bestimmter Vorgaben an Handelsvertreter aus, die von auf Provisionsbasis arbeitenden Bezirkshandlungen an die für sie tätigen Handelsvertreter ausgeliefert werden, liegt insoweit auch dann kein zusätzlicher Leistungsaustausch zwischen den Handelsvertretern und den Bezirkshandlungen vor, wenn der Großhändler den Bezirkshandlungen einen Teil der Kosten der Aktionen in Rechnung stellt. Den Bezirkshandlungen stehen in diesem Fall der Vorsteuerabzug aus den ihnen berechneten Kosten zu, wenn der Großhändler über sie unter gesondertem Steuerausweis abgerechnet hat.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte, das Finanzamt (FA), im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung zu Recht die steuerpflichtigen Entgelte um Sachprämien, die das FA als tauschähnlicher Umsatz ansieht, erhöht hat.

Der Klage liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin betrieb von August 1973 bis September 1999 eine A-Bezirkshandlung. Sie war mit der Firma X GmbH (X) über einen Franchise-Vertrag verbunden und übte eine Großhändlerfunktion aus. Die X beliefert ihre Bezirkshandlungen mit Kommissionsware und gewährt umfassende Unterstützung bei Werbemaßnahmen und Verkaufsförderaktionen, deren Inanspruchnahme für die Bezirkshandlungen obligatorisch sind. Die Bezirkshandlungen bestellen Beraterinnen, die als Handelsvertreterinnen nebenberuflich den Verkauf der Waren an den Endverbraucher im Heimvorführsystem auf den sogenannten A-Partys auf Provisionsbasis durchführen. Besonders erfolgreiche Beraterinnen fungieren als Gruppenberaterinnen, die ihrerseits am Umsatz der ihnen zugeordneten Beraterinnen teilhaben. Neben den Provisionszahlungen veranstaltet X als verkaufsfördernde Maßnahme Wettbewerbe, an denen alle ihre Bezirkshändler teilnehmen müssen. Die Themen dieser Wettbewerbe wird von X festgelegt, zum Beispiel eine Umsatzsteigerung in einer gewissen Größenordnung, die Anzahl neu angeworbener Beraterinnen, eine bestimmte Anzahl durchgeführter Vorführungen, die Steigerung der Teilnehmerzahlen an den Vorführungen und dergleichen mehr. Die Bezirkshändler haben sich an den Kosten für die Wettbewerbe und die in diesem Zusammenhang ausgelobten Prämien zu beteiligen. Die Wettbewerbspreise werden von X an die Bezirkshändler gegen Kostenbeteiligung ausgegeben, damit diese die ausgelobten Preise bei Erreichen des jeweiligen Wettbewerbszieles an die entsprechenden Beraterinnen aushändigen können. Die Bezirkshändler selbst haben keinen Einfluss auf die Wettbewerbsbedingungen sowie die Art und den Wert der ausgelobten Preise. X leitet die Preise vorab den jeweiligen Bezirkshändlern zu, die sie bei Erfüllung der Wettbewerbsbedingungen an die Beraterinnen aushändigen. Nach Abschluss eines Wettbewerbs rechnet X die Kosten der Maßnahme mit den einzelnen Bezirkshändlern unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer ab. Die von der X der Klägerin für die Wettbewerbe in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berücksichtigte die Klägerin als abzugsfähige Vorsteuer. Art. 6 Abs. 3 des BezirkshändlerVertrages zwischen der Klägerin und der X enthielt folgende Regelung:

"Die Bezirkshändlerin erhält für jede zur Ausführung gelangte Bestellung eine Gesamtvergütung nach Maßgabe der jeweils von der Gesellschaft festgelegten Spanne zwischen Endverbrauchs- und Bezirkshändlerpreis. Die Vergütung schließt außer der Mehrwertsteuer und außer der persönlichen Provision des Bezirkshändlers für den Abschluß der Bestellung auch die Erstattung der obligatorischen Gruppenberaterinnen- und Beraterinnenvergütung in der von der Gesellschaft festgelegten Höhe sowie die Erstattung und Entschädigung für von Bezirkshändler zusätzlich übernommenen Aufgaben des Delcredere, der Lagerhaltung und Verwaltung des Kommissionsgutes, der Auslieferung der Ware, des Inkassos und seiner anteiligen Kosten für die obligatorischen Wettbewerbe, Spielartikel und Haushaltshelfer, Gastgeberinnen-Geschenke, Drucksachen und Gruppenberaterinnen-Fahrzeuge, Gruppenberaterinnen-Schulung, Beraterinnen-Schulung und -Betreuung sowie andere von der Gesellschaft im Rahmen ihres Vertriebssystems veranlaßte Kosten ein. Über die Gesamtvergütung hinaus stehen dem Bezirkshändler Ansprüche auf eine sonstige Entschädigung oder Ersatz von Aufwendungen nicht zu."

Die Ziele der einzelnen Wettbewerbe, die Prämien und die Wettbewerbsbedingungen werden ohne Möglichkeit der Einflussnahme der Bezirkshändler von X bestimmt. Selbst kleinste Abweichungen oder Änderungen durch die Bezirkshändler werden abgemahnt und bei einer zweiten Abmahnung der Bezirkshändlervertrag gekündigt. Für die Kosten der von X initiierten Wettbewerbsveranstaltungen einschließlich der Sachprämien wandte die Klägerin im Streitjahr ... DM auf. Daneben ...

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