Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschusserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen / Prognosezeitraum

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Objekt als Ferienwohnung zeitweise fremdvermietet und zeitweise eigengenutzt, so werden die entstehenden Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, als sie auf die Vermietung entfallen.

Entstehen durch die auf die Vermietung entfallenden Aufwendungen Werbungskostenüberschüsse, so kann die Hinnahme derartiger Verluste seinen Grund auch darin haben, daß die Ferienwohnung - auch - zur Selbstnutzung vorgehalten wird.

In derartigen Fällen bedarf es der gesonderten Prüfung, ob objektive Umstände den Schluß auf das Vorhandensein einer Überschußerzielungsabsicht zulassen.

Hinsichtlich des zeitlichen Maßstabes für das Streben nach einem Totalgewinn bzw. Totalüberschuß - Prognosezeitraum - gibt es keine festen Vorgaben.

 

Normenkette

EStG § 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.11.2001; Aktenzeichen IX R 97/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Umfang in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 1990 und 1991 die Aufwendungen für eine Ferienwohnung als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Die in den Streitjahren zuammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagten - Kläger erzielten im Wesentlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Am 2. März 1990 erwarben die Kläger eine Ferienwohnung in A, Straße X, der Kaufpreis betrug 110.000 DM (einschließlich Inventar). Am 18. März 1990 schlossen die Kläger mit B („Vermieter“) eine Vereinbarung über die Verwaltung der Ferienwohnung für die Zeit ab 1. April 1990. In der Vereinbarung heißt es u. a.:

„Der Vermieter nimmt die Aufgaben der Eigentümer wahr - insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

  • Vermietung des jeweiligen Kalenderjahres
  • Endreinigung der Wohnung nach jedem Nutzerwechsel
  • Sofortige Beseitigung anfallender Defekte - entweder durch den Eigentümer oder durch eine Fremdfirma.

Für die Tätigkeiten erhält der Vermieter 15% der Mieteinnahmen.

Die Eigentümer behalten sich 4 Wochen im jeweiligen Kalenderjahr zur Selbstnutzung und Renovierung der Wohnung vor.

Für die übrige Zeit im jeweiligen Kalenderjahr steht die Wohnung ausschließlich dem Vermieter zur Verfügung.“

Im Jahr 1990 wurde die Wohnung an 174 Tagen, 1991 an 185 Tagen vermietet.

In den ESt-Erklärungen 1990 und 1991 erklärten die Kläger Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung i. H. v. 10.496,00 DM (1990) bzw. 8.252,00 DM (1991). Diese setzen sich wie folgt zusammen:

1990

1991

Einnahmen

13.339,00

14.388,00

Aufwendungen

Vermittlungsprovision

2.001,00

2.158,00

Finanzierungskosten

10.367,00

8.915,00

Grundsteuer

183,00

Kontof.gebühr Mietkonto

80,00

96,00

Strom

292,49

1.200,00

Wohngeld

2.606,67

2.520,00

Zweitwohnungssteuer

361,57

492,70

Reparaturen

1.327,00

248,70

sonstige Kosten

224,03

499,58

AfA Einrichtung GWG

3.161,24

2.231,02

AfA Gebäude

1.747,00

2.096,00

AfA Einrichtung

1.667,00

2.000,00

Aufwendungen

(gerundet)

gesamt

23.835,00

22.640,00

Überschuss

-10.496,00

-8.252,00

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die geltend gemachten Werbungskosten nur anteilig (1990: 200/360 - Anzahl der Vermietungstage auf 200 geschätzt; 1991: 187/365) und ermittelte positive Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung i. H. v. 98,00 DM (1990) bzw. 1.736,00 DM (1991). Mit Bescheiden vom 16. November 1992 (1990) und 30. Juli 1993 (1991) setzte das FA die ESt auf ... DM (1990) bzw. ... DM fest.

Mit ihren gegen die genannten Bescheide erhobenen Einsprüchen wandten sich die Kläger gegen die anteilige Kürzung der Werbungskosten und machten geltend, dass eine Eigennutzung der Ferienwohnung nur zu Renovierungszwekken erfolgt sei. Während des Einspruchsverfahrens wurde aus nicht streitigen Gründen der ESt-Bescheid 1990 mit Bescheid vom 19. Oktober 1994 geändert und die ESt auf ... DM festgesetzt, der ESt-Bescheid 1991 wurde mit Bescheid vom 19. Oktober 1994 geändert und die ESt auf ... DM festgesetzt.

In den Jahren 1992 bis 1995 machten die Kläger weitere Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung geltend, die sich wie folgt zusammensetzten:

1992

1993

1994

1995

Einnahmen

14.009,00

14.060,00

13.034,00

12.949,00

Aufwendungen

Vermittlungsprovision

2.109,00

1.955,00

1.942,00

Finanzierungskosten

8.915,00

8.915,00

8.915,00

7.486,00

Grundsteuer

196,00

196,00

196,00

196,00

Kontof.gebühr Mietkonto

96,00

107,45

92,00

92,00

Strom

588,00

499,05

490,89

490,89

Wohngeld

2.854,00

2.630,04

2.938,33

6.027,55

Zweitwohnungsteuer

644,30

680,30

Reparaturen

4.066,15

6.445,10

535,59

sonstige Kosten

1.366,70

278,90

782,00

278,90

AfA Einrichtung GWG

2.724,00

1.513,00

AfA Gebäude

2.096,00

2.096,00

2.096,00

2.096,00

AfA Einrichtung

2.000,00

2.590,00

3.180,00

Aufwendungen gesamt

21.480,00

24.168,00

27.091,00

20.658,00

Überschuss

-7.471,00

-10.108,00

-14.057,00

-7.709,00

Mit Einspruchsentscheidung vom 12. November 1997 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurü...

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