Leitsatz (amtlich)

Bezieht ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger von einem inländischen Arbeitgeber Lohn für eine Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines unter philippinischer oder liberianischer Flagge fahrenden Seeschiffs, so ist der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1; DBA PHI

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.1997; Aktenzeichen I R 37/96)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers (Kl.) aus nichtselbständiger Arbeit dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland oder dem Besteuerungsrecht der Republik der Philippinen bzw. des Staates Liberia unterliegen.

Die Kl. werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Sie haben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kl. ist als Kapitän bei der A. – Reederei in Kiel angestellt. Die A. -Reederei setzte den Kl. in den Streitjahren auf verschiedenen Schiffen als Kapitän ein:

1989

01.01. – 23.02.:

Urlaub für Fahrten auf der MS „Möwe” vom 06.07.1988 – 07.12.1988 unter Liberia-Flagge; kein Lohnsteuer(LSt)-Abzug durch Arbeitgeber gem. Art. 15 Abs. 2 Doppelbesteuerungsabkommen(DBA)-Liberia; Bruttoarbeitslohn … DM; Werbungskosten … DM;

24.02. – 03.09.:

auf MS „Albatros” unter Philippinen-Flagge (Schiffseigner/Registereigentümer: C.- Reederei mit Sitz und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Kiel; Charterer: D. (im folgenden: D. mit Sitz und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Manila; Bruttoarbeitslohn … DM; LSt-Abzug gem. Steuerklasse III durch den Arbeitgeber; Engagement gem. Seemannsbuch an 26.02. in Hongkong, Discharge am 03.09. in Hongkong;

04.09. – 22.11.:

Urlaub für Fahrten auf MS „Albatros” (Bruttogehalt … DM);

23.11. – 31.12.:

auf MS „Delphin”, Kiel; Bruttolohn 8.455 DM; LSt-Abzug durchgeführt; Steuerpflicht unstreitig;

1990

01,01. – 12.01.:

auf MS „Delphin”; Bruttolohn … DM; LSt-Abzug durchgeführt; Steuerpflicht unstreitig;

13.01. – 25.01.:

Urlaub (steuerpflichtiges Bruttogehalt … DM);

26.01. – 11.02.:

unbezahlter Urlaub;

12.02. – 14.09.:

auf MS „Albatros” unter Philippinen-Flagge; Engagement 13.02. in Hongkong; Discharge 13.09. in Hongkong Bruttolohn … DM; Werbungskosten (WK) u. a.: Flugkosten der Klin. nach Hongkong und zurück am 13./14.09.1990 … DM;

15.09. – 31.12.:

Urlaub aus dem Einsatz auf der MS „Albatros”; zum Teil Krankheit; Bruttoarbeitslohn 25.960 DM.

Nach vom Berichterstatter eingeholten Auskünften der A.-Reederei sowie von dieser vorgelegten Urkunden gestalteten sich aus der Sicht der A.-Reederei die Rechtsbeziehungen zwischen ihr, der C.-Reederei (MS Albatros) sowie der D. wie folgt:

Die A.-Reederei war Korrespondentreeder und Mitreeder in der C.-Reederei …. Sie führte gemäß § 493 des Handelsgesetzbuches (HGB) die Geschäfte der Partenreederei. Die C.-Reederei war Eigentümerin des Schiffes „MS Albatros”. Dieses Schiff war durch Vertrag vom 18. Juni 1985 (Bl. 188 ff der Gerichtsakten) in Bareboat-Charter an die philippinische Reederei D. mit Sitz sowie Ort der Geschäftsleitung in Manila für zwei Jahre (mit automatischer Verlängerung bis zum 31. Dezember 1990) verchartert. In Ziffer 5.1 des Vertrages ist festgelegt, daß dem Charterer das Schiff unter alleiniger Kontrolle und Einsatzberechtigung zur Verfügung steht, er das Schiff bemannen, verproviantieren, navigieren und betreiben soll und daß Kapitän, Offiziere und Mannschaft seine Erfüllungsgehilfen sind, die das Schiff für ihn und auf sein Risiko betreiben. Der Charterer war ferner berechtigt, das Schiff im philippinischen Register zusätzlich zu der Registrierung im deutschen Schiffsregister eintragen zu lassen (Ziffer 5.2). Die „MS Albatros” war in Deutschland im Schiffsregister registriert und verfügte über eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Flaggenrechtsgesetz für eine Bareboat-Vercharterung auf die Philippinen.

Für die Laufzeit der Genehmigung durfte die „MS Albatros” nicht die deutsche Flagge führen.

Die Bareboat-Vercharterung hatte den Zweck, die Ausflaggung auf die Philippinen zu ermöglichen. Es war Aufgabe der D. das Schiff in das philippinische Bareboat-Charterregister eintragen zu lassen (sog. Einflaggung), die philippinische Crew anzuheuern und mit den philippinischen Seeleuten die Arbeitsverträge abzuschließen. Die Heuern für diese Seeleute wurden von der deutschen Registereigentümerin des Schiffes gezahlt (vgl. Jahresabschluß zum 31. Dezember 1985 unter Ziffer 137, Bl. 206 ff der Gerichtsakten).

Aufgrund einer Nebenabrede zum Bareboat-Chartervertrag war vereinbart, daß ein deutscher Kapitän die Einarbeitung der philippinischen Besatzung zu übernehmen hatte. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber gibt es nicht.

Die A.-Reederei war im Rahmen des Korrespondentreedereiverhältnisses aufgrund eines Dienstverschaffungsvertrages verpflichtet, der C.-Reederei nautisches und technisches Personal zu überlassen. A. war Arbeitgeber von deutschem seefahrenden Personal, das nach Bedarf auf Schiffen unterschiedlicher Eig...

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