Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist aufgrund verspäteten Eingangs beim zuständigen Finanzamt nach Weiterleitung durch das nicht zuständige Finanzamt, bei dem der Antrag rechtzeitig eingegangen war

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen III R 47/95)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger (Kl.) wegen verspäteter Stellung des Antrags auf Investitionszulage (Inv.Zul.) für 1992/1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Der Kl. wohnt im Bezirk des Finanzamts (FA) A. Am 1. August 1992 eröffnete er in B. im Bezirk des Finanzamtes C. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den er als Einzelunternehmer betreibt. Das Wirtschaftsjahr (Wj.) umfaßte wegen der Betriebseröffnung den Zeitraum vom 1. August 1992 bis zum 30. April 1993.

Das Finanzamt C. stellte die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft (LuF) gesondert durch Bescheid vom 6. September 1994 fest.

Am 29. September 1994 beantragte der Kl. auf dem amtlichen Vordruck durch seinen Steuerberater (StB) eine Inv.Zul. in Höhe von 2.518 DM (8 % von 31.480 DM) für im Wj. 1992/93 in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgenommene Investitionen in Höhe von 31.480 DM. Der amtliche Vordruck enthält einleitend, durch eine gemeinsame Umrandung von den übrigen Zeilen des Vordrucks abgegrenzte Hinweise, in denen es u. a. heißt: „Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt in den Fällen, in denen eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchgeführt wird, bei dem für die Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen”. Die im Antragsformular vorhandene gelbe Hervorhebung eines Teils dieses Hinweises ist erst nach Antragstellung durch das FA vorgenommen worden. Das Finanzamt C. leitete den Antrag am 19. Oktober 1994 zuständigkeitshalber an das Wohnsitz-FA A. weiter; dort ging er am 21. Oktober 1994 ein. Das beklagte FA lehnte mit Bescheid vom 4. November 1994 die beantragte Inv.Zul. mit der Begründung ab, daß der Antrag nach Ablauf der Frist am 30. September 1994 verspätet gestellt worden sei.

Hiergegen richtete sich der am 11. November 1994 eingelegte Einspruch, mit dem zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist gestellt wurde. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, daß für die Gewährung der Inv.Zul. zutreffend das beklagte FA und nicht das Finanzamt C. zuständig sei. Wegen Versäumung der Antragsfrist sei jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der im Antragsformular enthaltene Hinweis auf die Zuständigkeitsregelung in Fällen, in denen eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchzuführen sei, sei irreführend und mißverständlich. Der Hinweis hätte deutlicher machen müssen, daß in Fällen, in denen keine einheitliche und gesonderte Feststellung, sondern lediglich eine gesonderte Feststellung durchzuführen sei, das Wohnsitz-FA für den Antrag auf Inv.Zul. zuständig sei; insoweit werde auf die gleichlautende Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1994, 1016 ff) hingewiesen.

Durch Entscheidung vom 5. Dezember 1994 wies das beklagte FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es führte im wesentlichen aus, daß Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abgabenordnung (AO) nicht gegeben seien. Der Kl. müsse sich ein Verschulden seines StB zurechnen lassen. Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1993 über die Zuständigkeit in Fällen der gesonderten Feststellung sei eindeutig. Der Hinweis auf dem Antragsformular sei auch nicht irreführend. Denn dort sei ausgeführt, daß der Antrag auf Inv.Zul. nur in Fällen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften, wenn also mehrere Personen aus einem gemeinschaftlichen Betrieb Einkünfte erzielen würden, beim Feststellungs-FA, in allen anderen Fällen aber beim Wohnsitz-FA zu stellen sei. Falls dem StB gleichwohl Zweifel gekommen sein sollten, so hätte er diesen nachgehen müssen. Denn Tz. 82 des Bundesfinanzministerschreibens vom 28. August 1991 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1991, 768) stelle klar, daß bei Anspruchsberechtigten, deren Einkünfte aus LuF wegen Auseinanderfallens von Wohnsitz- und Lage-FA gesondert festzustellen seien, für die Gewährung der Inv.Zul. auch das für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige FA (Wohnsitz-FA) örtlich zuständig sei. Auf diesen Erlaß sei in den Erläuterungen zum Antragsformular unter IX hingewiesen. Der Hinweis müsse bei einem StB als bekannt vorausgesetzt werden.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kl. ergänzend vor, daß ursächlich für die Fristversäumnis die mißverständliche Belehrung durch die Finanzverwaltung in dem Antragsformular sei. Die Finanzverwaltung habe es...

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