Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung einer Eigenheimzulage im Insolvenzfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine vom Finanzamt zu Unrecht während des laufenden Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ausbezahlte Eigenheimzulage kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn die Zahlung auf dessen Anderkonto eingegangen war.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2, §§ 228, 229 Abs. 1 S. 2; BGB § 818 Abs. 3, § 814

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die an ihn als Insolvenzverwalter der A ausgezahlten Eigenheimzulagen an den Beklagten zurückzuzahlen.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. Februar 2005 für A Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 für das Objekt C in Höhe von jährlich 2.939,93 € fest. Mit Kaufvertrag vom 11. Juni 2005 wurde das begünstigte Objekt zum 1. August 2005 verkauft. Diesen Verkauf zeigte die Verkäuferin entgegen § 12 Abs. 2 EigZulG nicht dem Finanzamt an, sodass dieses weiterhin die Eigenheimzulage auszahlte.

Am 6. Juli 2006 wurde über das Vermögen der A das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Am 16. März 2007 und am 25. März 2008 erfolgten Zahlungen der Eigenheimzulage für 2007 und 2008 auf das vom Kläger eingerichtete Anderkonto.

Mit Beschluss vom 26. März 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt.

Im Jahr 2009 stellte der Beklagte fest, dass das Objekt bereits am 1. August 2005 veräußert worden war. Mit Bescheid vom 25. Mai 2009 wurde daraufhin die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG aufgehoben. Zugleich wurde in dem Bescheid von A die überzahlte Eigenheimzulage für 2006, für 2007 und für 2008 in Höhe von jeweils 2.939,93 €, insgesamt 8.819,79 € zurückgefordert.

Da der Zugang des Bescheides vom 25. Mai 2009 von der Adressatin bestritten wurde, wurde ihr ein Bescheid vom 26. August 2013 über Eigenheimzulage ab 2007 übersandt, mit dem die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG für die Jahre 2007 bis 2009 aufgehoben wurde und die Erstattung der Eigenheimzulage für 2007 und für 2008 in Höhe von insgesamt 5.729,86 € gefordert wurde.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage erledigte sich dadurch, dass der Beklagte das in dem Bescheid über Eigenheimzulage ab 2007 vom 26. August 2013 enthaltene Leistungsgebot zurücknahm. Die Beteiligten hatten das Verfahren sodann übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Rückforderungsbescheid vom 3. September 2014 forderte der Beklagte sodann den Kläger zur Rückzahlung der gezahlten Eigenheimzulagen für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 5.879,86 € auf. Der Bescheid war adressiert an den Kläger mit dem Zusatz "Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter".

Hiergegen legte der Kläger am 29. September 2014 Einspruch ein und begründete diesen damit, dass er durch die Beendigung seines Amtes als Insolvenzverwalter nicht mehr rechtmäßiger Adressat des geltend gemachten Forderungsbetrages in Höhe von 5.879,86 € sei. Sein Amt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A habe mit der Erteilung der Restschuldbefreiung per 24. Juli 2012 geendet. Der Rückforderungsbescheid gegen ihn als Insolvenzverwalter sei daher unzulässig und aufzuheben. Im Übrigen erhob er die Einrede der Verjährung. Der Rückforderungsanspruch resultiere aus den Jahren 2007 und 2008.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2015 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 27. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Rückforderungsbescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Adressat des Rückforderungsbescheids vom 3. September 2014 sei der Kläger "als Insolvenzverwalter" der A gewesen. Mithin sei er in seiner formalen Eigenschaft als Insolvenzverwalter/Treuhänder Adressat des belastenden Verwaltungsakts. Da das Amt, welches der Kläger als Partei kraft Amtes gemäß § 34 Abs. 3 AO ausgeübt habe, bereits mit Beschluss vom 23. Juni 2008 aufgehoben worden sei, wäre er in dieser Funktion nicht mehr rechtmäßiger Adressat. Nach Auflösung des Insolvenzverfahrens habe der vormalige Insolvenzschuldner für die Verbindlichkeiten einzustehen.

Zudem sei der Rückforderungsanspruch bereits verjährt. Insoweit werde auf die BFH-Entscheidung vom 12. Mai 2009, Aktenzeichen IX R 2/08 verwiesen, wonach die Verjährungsfrist mit der Auszahlung der Eigenheimzulage zu laufen beginne. Nach § 228 AO verjährten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis innerhalb von fünf Jahren, sodass die Verjährungsfrist für die hier streitigen Auszahlungen im Jahr 2007 bzw. 2008 begonnen hätte zu laufen. Die Verjährung der Ansprüche sei mithin in den Jahren 2012 und 2013 eingetreten. § 229 Abs. 1 Satz 2 AO sei nicht anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei anerkannt, dass § 229 Abs. 1 Satz 2 AO auf die Ansprüche anzuwenden sei, welche einer Festsetzung bedürften. Fehlten hingegen besondere gesetzliche Regelunge...

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