Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Abzugs von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt ein GmbH-Gesellschafter bei der GmbH ein Darlehen auf, um damit Beiträge zu Lebensversicherungen zu finanzieren, die wiederum als Sicherheit für den Erwerb einer Immobilie durch die GmbH dienen, sind die vom Gesellschafter an die GmbH zu entrichtenden Schuldzinsen für das Darlehen keine Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.2013; Aktenzeichen VIII R 3/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger ist mit 62,5 % an der ... GmbH (GmbH) beteiligt; er ist Gesellschafter-Geschäftsführer. Daneben sind seine Mutter mit 30% und sein Vater mit 7,5% Gesellschafter der GmbH.

Die GmbH nahm 1995 ein Darlehen auf, um den Erwerb eines Betriebsgrundstückes zu finanzieren. In dem Protokoll einer Gesellschafterversammlung der GmbH vom 1. Dezember 1995 heißt es wie folgt:

"Herr ... (Kläger) beabsichtigt, zwecks Mitfinanzierung des in ... belegenen, käuflich erworbenen Gebäudekomplexes (Verwaltung, Produktion) für Tilgungszwecke eine Lebensversicherung einzusetzen. Die Gesellschafter sind damit einverstanden, dass er seinen hierfür zu entrichtenden Beitrag jeweils im Darlehenswege von der Gesellschaft erhält. Voraussetzung: Bei Ablauf der Versicherung ist die Auszahlung der Versicherungssumme an ihn zur Tilgung des insgesamt entstandenen Darlehens zu verwenden. Als Zinssatz werden 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart. Der Mittelzufluss ist zwingend von der Gesellschaft zur Tilgung des Darlehens betreffend "Gebäudekomplex" zu verwenden."

Der Kläger schloss mit der damaligen Lebensversicherung AG einen Lebensversicherungsvertrag ab, dessen Versicherungssumme zur Tilgung des Kaufpreisdarlehens dienen soll. In Höhe der jährlichen Lebensversicherungsbeiträge gewährte die GmbH dem Kläger ein verzinsliches Darlehen.

Im Jahr 2002 schloss die GmbH weitere Darlehensverträge mit der Kreissparkasse über die Aufnahme von Darlehen zum Hochbau/zur Erweiterung der Gewerbeimmobilie. Auch insoweit soll die Tilgung durch Lebensversicherungen erfolgen, die der Kläger persönlich bei der Lebensversicherung AG AG abschloss. Die Finanzierung der Lebensversicherungsbeiträge erfolgte ebenfalls darlehensweise durch die GmbH.

Die im Jahr 1995 abgeschlossene Lebensversicherung wurde im Dezember 2010 fällig. Auf Weisung der Kreditgläubigerin (Sparkasse) überwies die Versicherung den Auszahlungsbetrag in voller Höhe an die Sparkasse. Den den Darlehnsbetrag übersteigenden Betrag von rund 18.000,- EUR stellte die Sparkasse dann dem Kläger zur freien Verfügung.

Die auf das dem Kläger gewährte Darlehen der GmbH entfallenden Schuldzinsen erkannte das Finanzamt bis einschließlich 2003 antragsgemäß als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen an.

Für das Streitjahr 2004 erklärten die Kläger in ihrer ESt-Erklärung hieraus insgesamt Schuldzinsen in Höhe von 10.615,00 EUR.

Im Rahmen einer 2005 bei den Klägern durchgeführten Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Schuldzinsen keine Werbungskosten darstellen würden (vgl. Tz. 1 des Berichts vom 21. November 2005). Das Finanzamt folgte dieser Auffassung im ESt-Bescheid 2004 vom 16. Dezember 2005.

Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 17. Januar 2006 wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 6. September 2007 als unbegründet zurück.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Kläger Folgendes ausführen:

Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 2009 (Az. IX R 62/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2009, 1025) sei die Rechtsposition der Kläger bestätigt worden; das Finanzamt könne seine Argumentation aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht weiter aufrecht erhalten. Ausgehend vom weiten Werbungskostenbegriff des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG solche Aufwendungen seien, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienten, sowie nach der Regelung zum Schuldzinsenabzug (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), die vorsehe, dass Schuldzinsen abzugsfähig seien, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, habe der BFH in dem zitierten Urteil entschieden, dass Schuldzinsen auch dann als abziehbare Werbungskosten anzuerkennen seien, wenn lediglich ein mittelbarer Zusammenhang mit einer Einkunftsart bestehe. So habe sich der BFH der in der Literatur vertretenen Auffassung (Schmidt/Drenseck, EStG, § 12 Rn. 25, Stichwort "Versicherungsbeiträge") angeschlossen, die für die Beurteilung, ob Schuldzinsen als abzugsfähige Aufwendungen im Zusa...

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