Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung des Treuhänders zur Klage eines Treugeber-Gesellschafters gegen den zusammengefassten Feststellungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

In einem Rechtsstreit gegen einen zusammengefassten Bescheid ist die Klagebefugnis danach zu beurteilen, auf welcher Stufe der Feststellung der Rechtsstreit ausgetragen wird. Klagt ein Treugeber-Gesellschafter, betrifft die Klage die zweite Stufe. Der Treugeber-Gesellschafter kann in diesem Verfahren nur geltend machen, durch die Verteilung des auf der ersten Stufe festgestellten Gewinns in seinen Rechten verletzt zu sein. Zu diesem Rechtsstreit ist in jedem Fall der Treuhänder beizuladen.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.09.2010; Aktenzeichen IV B 15/10)

 

Gründe

Sind an einer Personengesellschaft mehrere Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO) der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter entsprechend dem maßgebenden Verteilungsschlüssel aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Gewinnanteil des Treuhänders entsprechend § 179 Abs. 2 Satz 3 AO auf die Treugeber aufgeteilt werden. Beide Feststellungen können im Fall eines offenen Treuhandverhältnisses miteinander verbunden werden. Durch die Zusammenfassung ändern sich die Rechte der Beteiligten allerdings nicht.

Daraus folgt, dass in einem Rechtsstreit gegen einen zusammengefassten Bescheid die Klagebefugnis danach zu beurteilen ist, auf welcher Stufe der Feststellung der Rechtsstreit ausgetragen wird. Klagt - wie im Streitfall - ein Treugeber-Gesellschafter, betrifft die Klage die zweite Stufe. Der Treugeber-Gesellschafter, hier der Kläger, kann in diesem Verfahren nur geltend machen, durch die Verteilung des auf der ersten Stufe festgestellten Gewinns in seinen Rechten verletzt zu sein. Zu diesem Rechtsstreit ist in jedem Fall der Treuhänder beizuladen (BFH, Beschluss vom 15.04.2003, IV B 188/01, BFH/NV 2003, 1283).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2597614

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