Kommentar

Freiberuflich ist u. a. die Tätigkeit eines Ingenieurs oder eines ähnlichen Berufs ( § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG , Freier Beruf ).

Eine ingenieurähnliche Tätigkeit setzt voraus, daß der Steuerpflichtige Kenntnisse, die denen eines Ingenieurs vergleichbar sind, zumindest anhand praktischer Arbeiten nachweist. Die Arbeiten müssen einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen und den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden.

Ein Schiffssachverständiger ist nicht ingenieurähnlich tätig , soweit er reine Schadensgutachten erstellt, die keine mathematisch-technischen Kenntnisse erfordern. Ingenieurähnlich sind die Gutachten über Schadens- und Unfallursachen. Je nachdem, ob die erst- oder letztgenannten Gutachten der Berufstätigkeit das Gepräge geben (überwiegen), ist Freiberuflichkeit zu verneinen oder zu bejahen.

Hatte das Finanzamt 1966 eine Zusage erteilt, die auch Schadensgutachten begünstigte, entfiel die Wirksamkeit der Zusage mit Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. 5. 1970.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.03.1996, XI R 82/94

Anmerkung:

Bei der Beurteilung der Ingenieurähnlichkeit eines Kfz-Sachverständigen war der BFH bereits wie jetzt bei einem Schiffssachverständigen verfahren (BFH, Urteil v. 10. 11. 1988, IV R 63/86, BStBl 1989 II S. 198 und BFH, Urteil v. 12. 12. 1991, IV R 65-67/89, BFH/NV 1993 S. 238). Die Erstellung von Kfz-Schadensgutachten erfordert nach dieser Rechtsprechung lediglich die Fähigkeiten eines Kfz-Handwerkers. Diese Rechtsprechung hat der BFH nunmehr zu Recht auf die Schiffssachverständigen übertragen. Schiffe sind zwar kompliziertere technische Gebilde als Kraftfahrzeuge. Die Schadensbegutachtung vollzieht sich jedoch in beiden Fällen aufgrund einfacher Subsumtionstätigkeit anhand von Formelsammlungen, die der Gutachter selbst oder Dritte aus den Kosten zahlreicher Reparaturfälle zusammenstellen.

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