Das BMF[1] hat sich ausführlich zu den zu beachtenden Regelungen und Anforderungen geäußert. Diese sollten sorgfältig eingehalten werden, um Nachfragen zu vermeiden, die sonst das Verfahren weiter verlängern. Das BMF hat auf seiner Homepage einen Fragebogen hinterlegt[2], der weitere Informationen verlangt und Nachfragen vermeiden soll.

Das Schiedsverfahren nach Art. 25 Abs. 5 OECD-MA enthält keine Regelung zur Kostentragung. Folglich hat jeder Beteiligte seine Kosten zu tragen. Hierbei scheidet auch die Erstattung von Kosten, die einem Unternehmen entstanden sind, aus. Dies gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, also z. B. auch dann, wenn sich die zunächst von einer Finanzbehörde verlangte Einkünftekorrektur später als unbegründet erweist.

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