In der Zeile 11 ist anzugeben ob der Erwerber Gegenleistungen oder auch sonstige Verpflichtungen übernommen hat.

In der Zeile 12 sind die Art der Gegenleistung (sonstige Verpflichtung), der Name und die Anschrift des Berechtigten und der Wert aufzuführen.

In den Zeilen 13 bis 15 sind die Gegenleistungen bzw. sonstige Verpflichtungen (aus Zeile 12) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögen stehen. Dies gilt nur für Erwerbsfälle bis zum 30.6.2016.

Zeile 13: Gegenleistungen bzw. sonstige Verpflichtungen in Zusammenhang mit begünstigtem Betriebsvermögen

Zeile 14: Gegenleistungen bzw. sonstige Verpflichtungen im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

Zeile 15: Gegenleistungen bzw. sonstige Verpflichtungen im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften

In der Zeile 16 sind die Gegenleistungen bzw. sonstige Verpflichtungen (aus Zeile 12) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken (§ 13c ErbStG) stehen.[1]

In der Zeile 17 sind die Gegenleistungen bzw. sonstige Verpflichtungen (aus Zeile 12) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) stehen.[2]

In der Zeile 18 sind die Gegenleistungen bzw. sonstige Verpflichtungen (aus Zeile 12) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit anderen begünstigten Vermögensgegenständen stehen.

In der Zeile 19 sind die Gegenleistungen bzw. sonstige Verpflichtungen (aus Zeile 12) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nicht begünstigten Vermögensgegenständen stehen. Diese Gegenleistungen bzw. sonstigen Verpflichtungen Schulden können regelmäßig in voller Höhe zur Ermittlung der Bereicherung abgezogen werden.

Weiterhin sind in der Zeile 20 die Gegenleistungen bzw. sonstige Verpflichtungen (aus Zeile 12) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit aller erworbenen Vermögensgegenständen stehen.

[1] Weitere Einzelheiten zu § 13c ErbStG s. Erläuterungen zur Zeile 6.
[2] Weitere Einzelheiten zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG s. Erläuterungen zur Zeile 7.

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