Inländisches Betriebsvermögen ist begünstigt, wenn es im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt. Das Betriebsvermögen muss im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber übergehen. Hierbei ist begünstigungsfähig nur der unmittelbare Erwerb von Betriebsvermögen.[1]

In Zeile 6 sind die Firma, das zuständige Finanzamt, die Steuernummer und der Wert des begünstigten Betriebsvermögens aufzuführen.

Bei einer Personengesellschaft ist in Zeile 7 die Beteiligung des Erblassers an der Personengesellschaft in Prozent einzutragen.

[1] S. auch R E 13b.5 ErbStR 2019.

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